Aufwandsentschädigung

Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter können für ihr Engagement eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Die Höhe dieser Entschädigung ist vom Land Baden-Württemberg nicht vorgegeben, sondern wird von der Schulleitung in Absprache mit den Ehrenamtlichen vereinbart. Der festgelegte Betrag wird in der Jugendbegleiter-Vereinbarung festgehalten und bezieht sich auf eine Zeitstunde. Die Auszahlung pauschaler Beträge ist nicht gestattet.

Übungsleiterfreibetrag: 3.000 Euro pro Kalenderjahr
Es handelt sich grundsätzlich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, bei der die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter für den damit verbundenen Zeitaufwand entschädigt werden können. Die Höchstgrenze der Aufwandsentschädigung bildet der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro, der sozialversicherungs- und steuerfrei ist. Der Übungsleiterfreibetrag bezieht sich auf ein Kalenderjahr und umfasst alle Ehrenämter der Personen. Wird die Freigrenze überschritten, kann die Person im betreffenden Kalenderjahr nicht weiter gegen eine Aufwandsentschädigung im Jugendbegleiter-Programm tätig sein.

Einsatz von Lehrkräften außerhalb des Deputats
Auch Lehrkräfte oder anderes Personal aus der Schule können in ihrer Freizeit, also vor oder nach ihrer Dienst- oder Arbeitszeit, an ihrer Schule ein Jugendbegleiter-Angebot gestalten.
Sie dürfen allerdings keine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie an der Schule, an der sie ein Jugendbe­gleiter-Angebot abhalten, bereits dienstlich/regulär tätig sind und vom Land Baden-Württemberg dafür bezahlt werden (z.B. Sold/Vergütung bei Lehrkräften). Die Lehrkraft kann an der eigenen Schule also nur außerhalb ihres Deputates ein Angebot ohne Aufwandsentschädigung umsetzen.
Lehrkräfte von anderen Schulen können für Jugendbegleiter-Angebote eine Aufwandsentschädigung erhalten.