FAQ
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Jugendbegleiter-Programm zusammengefasst.
Für darüber hinausgehende Fragen steht Ihnen gerne das Jugendbegleiter-Team der Jugendstiftung zur Verfügung:
Tel.: 07042 376713-0
E-Mail: info@jugendbegleiter.de
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Allgemeine Fragen zum Programm
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Worum geht es im Kern beim Jugendbegleiter-Programm?
Das Jugendbegleiter-Programm erweitert den Lebensraum Schule und ermöglicht außerunterrichtliche Ganztagsangebote, die von ehrenamtlichen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern angeboten werden. Über die Vielfalt der Angebote können die Schülerinnen und Schüler ihren Neigungen nachgehen, Talente ausbauen, Neues ausprobieren und über einzelne Angebote örtliche Vereine und Freizeitangebote kennenlernen.
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Welche Themenbereiche werden im Jugendbegleiter-Programm angeboten?
Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter machen außerunterrichtliche Bildungsangebote in unterschiedlichen Bereichen. Das Spektrum reicht von Natur-Angeboten über Technik-AGs, Spiele-Angebote, unterschiedlichste Sportangebote, Musical- oder Kunst-Angebote bis zu Fair-Trade-Gruppen, Hausaufgabenbegleitung, Fahrradwerkstätten oder Näh-AGs.
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Welche Schulen können am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen?
Jede öffentliche allgemeinbildende Schule in Baden-Württemberg kann im Primarbereich oder in Sekundarstufe I am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen. Privatschulen können nicht am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen.
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Können auch berufliche Schulen am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen?
Berufliche Schulen können Angebote von Ehrenamtlichen für Klassen finanzieren, deren Abschlüsse den Abschlüssen der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen entsprechen, das heißt, die Ausbildungsgänge der zweijährigen Berufsfachschule (2BFS), des Vorqualifizierungsjahrs Arbeit Beruf (VAB), des Berufseinstiegsjahrs (BEJ) und AV dual.
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Wie erfolgt die Bewerbung für die Programmteilnahme?
Schulen, die neu ins Programm einsteigen wollen, können sich die offiziellen Anmeldeunterlagen herunterladen und der Jugendstiftung Baden-Württemberg die vollständig ausgefüllten Originalunterlagen bis zum 15. Juli zuschicken. Die Jugendstiftung übermittelt die Anmeldung anschließend an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, das über die Aufnahme in das Jugendbegleiter-Programm entscheidet. Die offizielle Förderbestätigung wird zu Beginn des Schuljahrs postalisch versandt.
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Müssen sich die Schulen jedes Jahr neu für das Programm anmelden?
Schulen, die bereits am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen, füllen im Rahmen der Endabrechnung einen Rückmeldebogen für das nächste Schuljahr aus. Damit erfolgt automatisch die Anmeldung für das kommende Schuljahr.
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Gibt es besondere Regelungen für Verbundschulen oder bei Schulzusammenlegungen?
Unabhängig von der Schülerzahl gilt die Regelung, dass pro Dienststellenschlüssel nur ein Antrag auf Teilnahme am Jugendbegleiter-Programm gestellt werden kann. Fällt bei Schulzusammenlegungen ein Schulschlüssel weg, können nicht wie bislang zwei Schulbudgets in Anspruch genommen werden und evtl. bereits ausgezahlte Fördergelder müssen zurückgezahlt werden. Ggf. möglich ist jedoch eine Erhöhung der Kategorie der neuen Verbundschule, falls sich durch die Zusammenlegung die Zahl der angebotenen Wochenstunden erhöht.
Die Schulen sind verpflichtet, Namensänderungen, eine Schulzusammenlegung oder Änderungen des Dienststellenschlüssels umgehend der Jugendstiftung mitzuteilen.
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Wonach richtet sich die Förderhöhe?
Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der Jugendbegleiter-Zeitstunden pro Woche. Zusätzlich gibt es das Kooperationsbudget, wenn Ehrenamtliche von mindestens einem Verein oder gemeinnützigen Träger kommen.
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Gibt es eine Mindeststundenzahl, die wir anbieten müssen?
Ja, um am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen zu können, müssen mindestens vier Zeitstunden an Jugendbegleiter-Angeboten pro Woche zur selben Zeit über jeweils ein Schulhalbjahr hinweg stattfinden. Dabei ist es unerheblich, ob für die Angebote eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder nicht.
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Was passiert, wenn wir die Mindeststundenzahl von vier Zeitstunden nicht erreichen?
Fällt eine Schule in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren unter die Mindestanzahl von vier Wochenstunden, so scheidet sie automatisch aus dem Programm aus. Für einen Wiedereinstieg ist dann eine Neuanmeldung notwendig. Diese ist frühestens zum nächsten Schuljahr möglich. Bereits ausgezahlte Gelder müssen in diesem Fall zurückgezahlt werden.
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Gibt es eine Mindestgruppengröße für Jugendbegleiter-Angebote?
Ja, an einem Jugendbegleiter-Angebot müssen mindestens fünf Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Bei Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) beträgt die Mindestgruppengröße drei Schülerinnen und Schüler. Eine Eins-zu-Eins-Betreuung ist nicht möglich.
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Wie werden Angebote gezählt, die von einem Jugendbegleiter-Team durchgeführt werden?
Wenn ein Jugendbegleiter-Angebot von einem Team geführt wird und alle Ehrenamtlichen an jedem wöchentlich stattfindenden Termin anwesend sind, können die Zeitstunden pro Woche in Abhängigkeit von der Teilnehmerzahl für jeden Jugendbegleiter und jede Jugendbegleiterin einzeln gezählt werden.
Beispiel: Das Angebot wird von zwei Jugendbegleitern oder Jugendbegleiterinnen gleichzeitig geleitet und hat zehn teilnehmende Schülerinnen und Schüler. In diesem Fall kann die Angebotszeit doppelt gezählt werden, da zweimal die Mindestgruppengröße erreicht wird. Bei neun Teilnehmenden kann die Angebotszeit dagegen nur einmal gezählt werden. Wenn sich das Team abwechselt, sodass jede Person alle zwei Wochen im Einsatz ist, kann die Angebotszeit ebenfalls nur einfach gezählt werden.
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Können Eltern sich darauf verlassen, dass die Angebote regelmäßig stattfinden?
Ja, die Eltern wie auch die Schule müssen mit dem Angebot der ehrenamtlichen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter sicher planen können. Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit der Ehrenamtlichen sind also sehr wichtig. Dazu gehört auch, dass Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen von den Ehrenamtlichen in Absprache mit der Schule organisiert werden. Dies kann beispielsweise durch Team- oder Vertretungslösungen sichergestellt werden.
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Müssen alle Schülerinnen und Schüler an Jugendbegleiter-Angeboten teilnehmen? Ist die wöchentliche Teilnahme verpflichtend?
Jugendbegleiter-Angebote unterliegen nicht der Schulpflicht. Die Angebote sind von Eltern und ihren Kindern frei auswählbar. Auch wenn das Kind auf eine Schule geht, die am Jugendbegleiter-Programm teilnimmt, entscheiden die Eltern, wie viele Nachmittagsangebote das Kind wahrnimmt.
Haben die Eltern ihr Kind für ein Angebot angemeldet, ist die Teilnahme verbindlich. Es gelten dann die gleichen Entschuldigungsregeln wie beim Unterricht.
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Dürfen Jugendbegleiter-Angebote auch an Samstagen oder in den Ferien stattfinden?
Nein, die Bildungsangebote können nicht an Samstagen oder in Ferienzeiten stattfinden.
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Soll den Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden?
Über eine eventuelle Vergütung wird auf lokaler Ebene entschieden. Es handelt sich grundsätzlich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, bei der die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter für den damit verbundenen Zeitaufwand entschädigt werden können. Die Höchstgrenze der Aufwandsentschädigung, die den ehrenamtlich Tätigen bezahlt werden darf, bildet der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro, der sozialversicherungs- und steuerfrei ist. Der Übungsleiterfreibetrag bezieht sich auf ein Kalenderjahr und umfasst alle Ehrenämter einer Person.
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Eignung, Einsatz und Rolle der Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter
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Wer kann Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter werden?
Das Jugendbegleiter-Programm ist ein Ehrenamtsprogramm, bei dem sich Menschen ab 14 Jahre in ihrer Freizeit an Schulen engagieren. Dazu gehören insbesondere pädagogisch bereits qualifizierte Personen wie ausgebildete Übungs- und Jugendgruppenleiterinnen und -leiter, Schüler- und Bürgermentorinnen und -mentoren sowie Musikpädagoginnen und Musikpädagogen, aber auch Fachleute aus der Wirtschaft und qualifizierte Einzelpersonen wie Eltern, Seniorinnen und Senioren oder Engagierte aus Vereinen, Verbänden, Organisationen und Institutionen. Eine steuerpflichtige Beschäftigung als Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter ist nicht möglich (Minijob, FSJ-Stelle etc.). Selbstverständlich können die Personen andere hauptamtliche Beschäftigungen ausüben. Die Tätigkeit als Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter kann über eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Übungsleiterpauschale abgegolten werden.
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Können Schülerinnen und Schüler als Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter an der eigenen Schule oder an anderen Schulen tätig werden?
Beides ist möglich. 14- bis 18-Jährige können als Junior-Jugendbegleiterin bzw. Junior-Jugendbegleiter sowohl an der eigenen als auch an einer anderen Schule Angebote machen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
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Was machen Junior-Jugendbegleiterinnen und Junior-Jugendbegleiter?
Als ältere Schülerin oder älterer Schüler kannst du z. B. jüngeren Schülerinnen und Schülern bei ihren Hausaufgaben helfen, mit ihnen Spiele auf dem Schulhof spielen oder inhaltliche Angebote in Bereichen wie Sport, Kunst/Kultur, Medien oder auch Musik durchführen.
Du kannst dein Angebot entweder im Team oder als Einzelperson gestalten. Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Angebote als Team zu machen, zum Beispiel im zweiwöchigen Wechsel mit einer anderen Junior-Jugendbegleiterin oder einem anderen Junior-Jugendbegleiter. Für deine ehrenamtliche Tätigkeit kannst du Geld (eine Aufwandsentschädigung) bekommen. Du bist versichert (Haftpflicht- und Unfallversicherung) und kannst mit deinem Engagement Qualifikationen erwerben, die im Leben wichtig sind.
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Wie werde ich Junior-Jugendbegleiterin oder Junior-Jugendbegleiter?
Wenn du Junior-Jugendbegleiterin oder Junior-Jugendbegleiter werden willst, wende dich an deine Schulleitung. Dort erfährst du, ob gerade jemand benötigt wird. Solltest du als Junior-Jugendbegleiterin oder Junior-Jugendbegleiter tätig werden, müssen du und ein Elternteil von dir auf jeden Fall eine Vereinbarung zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuungsaufgabe im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms unterschreiben. Diese Vereinbarung wird zwischen der Schule und dir als Junior-Jugendbegleiterin oder Junior-Jugendbegleiter geschlossen und enthält Informationen zu deinem Angebot. Dazu gehören unter anderem die Uhrzeit oder auch der Inhalt deines Angebots.
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Wie ist die Aufsichtspflicht für Junior-Jugendbegleiterinnen und -Jugendbegleiter im Jugendbegleiter-Programm geregelt?
Die Schulleitung hat das Hausrecht und kümmert sich um die Einhaltung der Aufsichtspflicht. Junior-Jugendbegleiterinnen und -Jugendbegleiter müssen über ihre Pflichten vor ihrer Tätigkeit gründlich informiert werden. Zudem muss während eines Junior-Jugendbegleiter-Angebots immer eine erwachsene Person in greifbarer Nähe sein, die in einem Notfall von den Junior-Jugendbegleiterinnen und -Jugendbegleitern hinzugezogen werden kann.
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Welche Kenntnisse und Fähigkeiten sollten Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter haben?
Die Tätigkeit als Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter ist ein anspruchsvolles Ehrenamt und erfordert vielfältige Fähigkeiten. Ob eine Person für diese Aufgabe geeignet ist und ggf. Fortbildungsbedarf besteht, entscheidet die Schulleitung. Häufig bringen die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter schon Wissen und Erfahrungen durch ihren Beruf oder andere Ehrenämter mit. Darüber hinaus stehen Programmmittel für Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung.
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Sollen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter der Schule ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Die Programmschulen müssen durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG sicherstellen, dass keine Personen als Jugendbegleiterin oder Jugendbegleiter eingesetzt werden, deren erweitertes Führungszeugnis Einträge in Übereinstimmung mit den Paragrafen des Strafgesetzbuches, die in § 72a SGB VIII genannt sind, aufweisen. Für diese Personen ist der Einsatz als Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter ausgeschlossen. Ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis wird zu Beginn der Tätigkeit und spätestens alle 5 Jahre unaufgefordert wieder von der unterzeichnenden Jugendbegleiterin bzw. dem unterzeichnenden Jugendbegleiter der Schulleitung zur Einsichtnahme vorgelegt, sofern sie bzw. er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Die Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses erfolgt durch die bzw. den Betroffenen selbst. Diese bzw. dieser erhält das Zeugnis, kann den Inhalt bewerten und kann es dann den in § 72a SGB VIII beschriebenen Stellen vorlegen, wenn sie bzw. er dies möchte. Die Schulleitungen dürfen Einblick nehmen, jedoch keine Kopien anfertigen und gemäß § 72a Abs. 5 SGB VIII nur erheben, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde. Das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach den Paragrafen, die in § 72a SGB VIII genannt sind, rechtskräftig verurteilt worden ist, darf dokumentiert werden. Weitere Information dürfen nicht verarbeitet werden.
Das Musterformular zur Beantragung der Gebührenbefreiung eines erweiterten Führungszeugnisses bei der Kommune sowie die aktualisierte Vereinbarung finden Sie im Service-Bereich.
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Benötigen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter für ihre Tätigkeit an der Schule eine Masernschutzimpfung?
Ja. Alle Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen spätestens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis über den bestehenden Masernschutz vorlegen. Eine Person, die den angeforderten Nachweis nicht vorlegt, darf in der Schule nicht als Jugendbegleiterin oder Jugendbegleiter tätig werden (§ 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG). Für jede nachweispflichtige Person ist die Dokumentation so lange aufzubewahren bzw. in die Schülerakte aufzunehmen, bis sie nicht mehr an der Schule tätig ist.
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Wie kann der erforderliche Nachweis über den bestehenden Masernschutz erbracht werden?
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Ein Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht.
2. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt.
3. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
4. Eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. Das Dokument, mit dem der Nachweis geführt wird (z. B. der Impfpass), wird an der Schule nicht archiviert.
Zwei Vorlagen für ein Anschreiben bzgl. der Masernschutzimpfung an Ihre Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter finden Sie im Service-Bereich.
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Dürfen Lehrkräfte oder Schulsekretärinnen und Schulsekretäre ein Jugendbegleiter-Angebot an der eigenen Schule leiten? Dürfen sie eine Aufwandsentschädigung erhalten?
Auch Lehrkräfte oder anderes Personal aus der Schule können in ihrer Freizeit, also vor oder nach ihrer Dienst-/Arbeitszeit, an ihrer Schule ein Jugendbegleiter-Angebot gestalten.
Sie dürfen keine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie an der Schule, an der sie ein Jugendbegleiter-Angebot abhalten, bereits dienstlich/regulär tätig sind und vom Land Baden-Württemberg dafür bezahlt werden (z. B. Sold/Vergütung bei Lehrkräften). Die Lehrkraft kann an der eigenen Schule also nur außerhalb ihres Deputates ein Angebot ohne Aufwandsentschädigung machen.
Lehrkräfte in Elternzeit, die während ihrer Elternzeit an der eigenen oder einer anderen Schule ein Jugendbegleiter-Angebot machen, können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
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Dürfen Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) an einer Schule absolvieren, an dieser ein Jugendbegleiter-Angebot abhalten? Dürfen sie eine Aufwandsentschädigung erhalten?
BFDler und FSJler dürfen in ihrer Freizeit, also vor oder nach ihrer Arbeitszeit im Freiwilligendienst, auch an der Schule, an der sie ihren Dienst verrichten, ein Jugendbegleiter-Angebot gestalten und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Während ihrer Dienstzeit ist dies dagegen nicht möglich.
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Dürfen Personen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) Jugendbegleiter-Angebote an Schulen gestalten?
Nein, der Jugendbegleiter-Einsatz im Rahmen eines Minijobs ist nicht möglich.
Beim Minijob (450,00 Euro monatlich) liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor. Das Jugendbegleiter-Programm ist aber ein reines Ehrenamtsprogramm.
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Dürfen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter als Ergänzung der Lehrkräfte im Unterricht eingesetzt werden?
Nein, ein Einsatz erfolgt nur außerhalb des Unterrichts. Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter können aber unterrichtsergänzend eingesetzt werden, zum Beispiel, wenn sie ein Thema aus dem Biologie-Unterricht anschließend vor Ort in der Natur praxisbezogen ergänzen.
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Können Jugendbegleiter-Angebote parallel zum Unterricht stattfinden?
Nein, bei Jugendbegleiter-Angeboten handelt es sich immer um außerunterrichtliche Bildungsangebote. Der Einsatz von Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern für schulpflichtige Angebote oder im Ersatz für diese (parallel zum Regelunterricht), etwa in Hohlstunden, ist nicht zulässig. Hierzu zählen Hohlstunden aufgrund des Ausfalls einer Lehrkraft oder solche, die lediglich einen Teil der Schülerinnen und Schüler betreffen (z. B. aufgrund des nicht eingerichteten oder des nicht besuchten Religionsunterrichts). In dieser Zeit hat die Schule die Aufsichtspflicht. Im Jugendbegleiter-Programm sind reine Aufsichtstätigkeiten ausgeschlossen.
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Können Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter in Vorbereitungsklassen (VKL) eingesetzt werden?
Nein, das ist nicht möglich. Vorbereitungsklassen sind keine Regelklassen. Es findet jedoch ein Ersatzangebot zum Unterricht statt, das unter die Schulpflicht fällt und auf den Unterricht vorbereitet. Jugendbegleiter-Angebote finden (schulnah-)außerunterrichtlich statt und unterliegen nicht der Schulpflicht.
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Können Jugendbegleiter für reine Aufsichtstätigkeiten eingesetzt und abgerechnet werden?
Nein, das ist nicht möglich. Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter müssen immer ein inhaltliches Angebot machen.
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Kann die Zeit, die für die Vorbereitung eines Angebots anfällt, über die Aufwandsentschädigung vergütet werden?
Nein, eine Aufwandsentschädigung kann lediglich entsprechend der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden im Rahmen eines regelmäßig stattfindenden Angebots bezahlt werden. Die Zeit, die über den regulären Angebotstermin hinausgeht (z. B. für Besprechungen, Ausflüge, Fortbildungen, Vorbereitungszeit oder auch einen Infoabend) kann nicht vergütet werden. Es wird empfohlen, den Aufwand bei der Festlegung der Aufwandsentschädigung pro Stunde mit zu berücksichtigen.
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Wie lange sollte eine Jugendbegleiterin bzw. ein Jugendbegleiter an einer Schule tätig sein?
Damit die Schule und die Eltern planen können, verpflichten sich die Ehrenamtlichen, ihr Angebot mindestens ein Schulhalbjahr an der ausgewählten Schule durchzuführen. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, in Urlaubs- oder Krankheitsfällen für eine Vertretung zu sorgen, sodass die Kontinuität des Jugendbegleiter-Angebots sichergestellt ist. Es ist auch möglich, dass sich mehrere Ehrenamtliche hinsichtlich eines Angebots absprechen, sodass eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung in jedem Fall gesichert ist. Auch Teambildungen sind möglich.
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Wie lange ist eine Jugendbegleiterin bzw. ein Jugendbegleiter wöchentlich im Einsatz?
Im Jugendbegleiter-Programm wird in vollen Zeitstunden (60 Minuten) pro Woche gerechnet, damit die Budgetkategorien zugewiesen werden können. Der zeitliche Mindesteinsatz der Ehrenamtlichen ist nicht festgelegt. Die Jugendbegleiter-Angebote können einen Umfang von 60 Minuten, 45 Minuten oder auch nur 20 Minuten pro Woche haben. Allerdings müssen alle Angebote zusammengerechnet mindestens vier Zeitstunden betragen.
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Welche Vereinbarungen müssen mit den Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern getroffen werden?
Jede Jugendbegleiterin und jeder Jugendbegleiter muss eine schriftliche Vereinbarung mit der Schulleitung unterzeichnen. Das gilt auch dann, wenn der oder die Ehrenamtliche für das Angebot keine Aufwandsentschädigung erhält. Auch mit Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern, die ein Angebot im Rahmen einer Kooperation gestalten, müssen neben der Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinnützigen außerschulischen Partner einzelne schriftliche Vereinbarungen geschlossen werden. Die Vorlagen hierfür finden Sie im Service-Bereich.
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Wie findet man Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter in der Region?
Gehen Sie auf Einzelpersonen im Umfeld der Schule zu oder schreiben Sie die Suche in der lokalen Zeitung aus. Die Jugendstiftung berät bei der Akquise von Ehrenamtlichen. Zudem finden Sie Anregungen in dem Praxishandbuch „Freiwillige gewinnen“ und es gibt Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit wie Flyer und Plakate zur Werbung neuer Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Service-Bereich.
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Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz
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Wie ist die Aufsichtspflicht im Jugendbegleiter-Programm geregelt? Wie ist die Aufsichtspflicht von Junior-Jugendbegleiterinnen und Junior-Jugendbegleitern geregelt?
Die Schulleitung hat das Hausrecht und gewährleistet die Einhaltung der Aufsichtspflicht. Für Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter gelten dieselben Regeln zur Aufsichtspflicht wie für Lehrkräfte. Über diese müssen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter zu Beginn ihrer Tätigkeit an der Schule aufgeklärt werden. Ebenso müssen Junior-Jugendbegleiterinnen und Junior-Jugendbegleiter über ihre Pflichten vor ihrer Tätigkeit gründlich informiert werden. Zudem muss während eines Junior-Jugendbegleiter-Angebots immer eine erwachsene Person in greifbarer Nähe sein, die in einem Notfall von den Junior-Jugendbegleiterinnen und Junior-Jugendbegleitern hinzugezogen werden kann.
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Wie sind Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter versichert?
Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter sind über die Unfallkasse Baden-Württemberg gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung dafür ist ihre schriftliche Beauftragung mittels der Vereinbarung für Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter. Dies gilt auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ohne Aufwandsentschädigung.
Falls sie keinen anderen Versicherungsschutz besitzen, werden Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter durch die Sammelversicherungsverträge des Landes zur Unfall- und/oder Haftpflichtversicherung für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg geschützt.
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Bei manchen Jugendbegleiter-Angeboten, z. B. im Bereich Natur/Umwelt, müsste man mit der Schülergruppe das Schulgelände verlassen. Geht das?
Ja. Aber die Kinder und Jugendlichen müssen auf dem Hin- und Rückweg von und zur Schule von einer Person begleitet werden, die von der Schulleitung beauftragt ist. Wenn die Kinder und Jugendlichen nach dem Angebot außerhalb des Schulgeländes direkt nach Hause gehen, sind sie dabei – wie grundsätzlich beim Schulweg – auch gesetzlich unfallversichert.
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Wie sind Schülerinnen und Schüler bei Jugendbegleiter-Angeboten außerhalb der Schule, z. B. in Betrieben oder im Jugendhaus, versichert?
Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen des Jugendbegleiter-Angebots auch an außerschulischen Lernorten, z. B. in Betrieben, Jugendhaus oder im Wald, gesetzlich unfallversichert. Für weitere Risiken, die nicht durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt werden, wie Haftpflichtrisiken (Schäden, die durch Schülerinnen und Schüler während des Aufenthalts an außerschulischen Einrichtungen verursacht werden) oder eigene Sachschäden, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Haftpflichtrisiken etwa können unter Umständen durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Ein entsprechender Versicherungsschutz ist aber keine Teilnahmevoraussetzung für das Jugendbegleiter-Programm. Die Entscheidung über den Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen liegt bei den Eltern.
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Fördermittel und Verwendungsnachweis
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Auf welches Konto werden die Fördermittel ausgezahlt? Wann und wie oft werden die Fördergelder gezahlt?
Die Fördermittel werden auf ein Konto des Schulträgers ausgezahlt. Auf Antrag ist auch die Auszahlung auf ein Konto des Fördervereins der Schule möglich. Die Mittelauszahlung erfolgt in der Regel in drei Raten (Anfang November, Anfang Februar, Anfang Mai). Davon abweichend kann im Rahmen der Neuanmeldung oder der Rückmeldung für das kommende Schuljahr auch die Auszahlung in einer Rate Anfang Mai oder in zwei Raten im Februar und Mai vereinbart werden.
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Wie lange hat eine Schule Zeit, die Fördermittel des Jugendbegleiter-Programms auszugeben?
Es gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg. Mittel, die nicht innerhalb von drei Monaten verbraucht werden, sind unaufgefordert an die Jugendstiftung zur fristgerechten Weiterleitung an das Ministerium zurückzuüberweisen.
Fördermittel eines Schuljahrs können nicht in ein anderes Schuljahr übertragen werden.Die Rücküberweisung erfolgt auf folgendes Konto:
Jugendstiftung Baden-Württemberg
BIC: GENODEF1EK1, IBAN: DE57 520604100003691381
Evangelische Bank Kassel
Verwendungszweck: Ihre „Projekt-ID“ und als Stichwort „Rückzahlung JuBe“
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Kann eine Schule innerhalb eines laufenden Schuljahrs ihre Budget-Kategorie an veränderte Gegebenheiten anpassen?
Ja, das ist eingeschränkt möglich. Bei der Stundenabfrage im Herbst, bei der Zwischenabrechnung für das erste Schulhalbjahr und bei der Endabrechnung im zweiten Schulhalbjahr muss angegeben werden, wie viele Zeitstunden pro Woche tatsächlich im jeweiligen Schulhalbjahr stattfinden werden bzw. stattgefunden haben. Konnten einzelne Angebote nicht stattfinden und die Schule schafft dadurch die Mindeststundenzahl für ihre jeweilige Förderkategorie nicht, findet ein Kategorienwechsel statt. Das Gesamtbudget wird dann automatisch an die neue, kleinere Kategorie für dieses Schulhalbjahr angepasst.
Ein Wechsel in eine höhere Kategorie während des Schuljahres ist nicht möglich.
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Was ist das Grundbudget? Für was kann es genutzt werden?
Jede Schule, die am Jugendbegleiter-Programm teilnimmt, erhält ein Grundbudget. Dieses richtet sich nach den angebotenen Wochenstunden. Es kann für die Aufwandsentschädigung der Ehrenamtlichen, für Sachkosten (maximal 20 Prozent des Grundbudgets), die im Rahmen des Programms anfallen, sowie für Fortbildungs- und Koordinationskosten (maximal 20 Prozent des Grundbudgets) genutzt werden.
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Was kann über die Sachkosten abgerechnet werden und wie viel steht hierfür zur Verfügung?
Auch Sachkosten können über das Jugendbegleiter-Programm abgerechnet werden. Diese Kosten müssen in einem direkten Zusammenhang mit der Umsetzung des Jugendbegleiter-Programms an der Schule stehen. Also beispielsweise das Bastelmaterial für die Bastel-AG oder Gesellschaftsspiele für das Spiele-Angebot.
Für Sachkosten stehen maximal 20 Prozent des Grundbudgets zur Verfügung.
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Sind auch Kosten für wertschätzende Maßnahmen in den 20 Prozent für Sachkosten enthalten?
Ja, auch Aufmerksamkeiten für Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter können in angemessener Höhe über die Position Sachkosten abgerechnet werden. Die Höchstgrenze von 20 Prozent darf jedoch insgesamt in der Abrechnung nicht überschritten werden.
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Können Koordinierungs- und Fortbildungskosten abgerechnet werden?
Ja, entstehende Kosten im Bereich Programmkoordination und Fortbildungen können abgerechnet werden. Hierfür stehen maximal 20 Prozent des Grundbudgets zur Verfügung.
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Wie kann eine Schule eine Entlastungsstunde für die Koordination des Jugendbegleiter-Programms erhalten?
Schulen mit einer Förderbestätigung der Kategorie D oder höher und durchgängig mindestens 41 Jugendbegleiter-Zeitstunden im Schuljahr können im darauffolgenden Schuljahr eine Entlastungsstunde zur Koordinierung des Programms erhalten.
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Wie erfolgt der Verwendungsnachweis? Welche Dokumente müssen wie lange aufgehoben werden?
Die Bestätigung über die programmkonforme Mittelverwendung erfolgt im Rahmen der verpflichtenden Endabrechnung, die jedes Jahr online im Juli stattfindet. Ergänzend dazu wird jedes Jahr eine Stichprobe aller Schulen zur Belegprüfung schriftlich aufgefordert. Hierbei müssen sämtliche geschlossenen Vereinbarungen (Jugendbegleiter-Vereinbarung, Kooperationsvereinbarung, Koordinatoren-Vereinbarung), Stundennachweise, Ausgabenbelege für Sachkosten und Fortbildungen und Nachweise über die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen eingereicht werden.
Alle diese Belege sind von der Schule mindestens fünf Jahre nach Schuljahresende aufzubewahren und bei Aufforderung vorzulegen.
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Wie wird das kontinuierliche Stattfinden der Jugendbegleiter-Angebote nachgewiesen?
Die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter führen für jedes ihrer Angebote eine Stundenaufstellung, die zeigt, an welchen Tagen das jeweilige Angebot stattgefunden hat. Diese Stundenaufstellung wird von der Ehrenamtlichen bzw. dem Ehrenamtlichen, die bzw. der das Angebot durchgeführt hat, gegengezeichnet.
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Können Jugendbegleiter-Angebote auch im Rahmen des Ganztagsbetriebs an Ganztagsschulen eingerichtet werden?
Jugendbegleiter-Angebote unterliegen nicht der Schulpflicht und sind daher nicht als verpflichtende Angebote an einer Ganztagsschule zu sehen. Ganztagsschulen erhalten zusätzliche Lehrerwochenstunden, die im schulpflichtigen Ganztagsschulbetrieb eingesetzt werden.
Jugendbegleiter-Angebote können aber parallel zu den schulpflichtigen Ganztagsangeboten gelegt werden. Dazu müssen die Ganztagskinder, die an Jugendbegleiter-Angeboten teilnehmen möchten, formal von der Ganztagsschulpflicht befreit werden. Zudem können Jugendbegleiter-Angebote den Ganztagsbetrieb auch erweitern, also auch vor dem Beginn bzw. nach dem Ende der schulpflichtigen Zeit stattfinden.
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Können Landesmittel für Ganztagsgrundschulen nach § 4a SchG, aus dem Programm der flexiblen Nachmittagsbetreuung, dem Lehrbeauftragten-Programm, Kooperation Schule-Verein oder Rückenwind als Komplementärmittel gemeinsam mit den Jugendbegleiter-Mitteln für dasselbe Angebot verwendet werden?
Nein, die Landesprogramme müssen finanztechnisch und planungstechnisch getrennt gehalten werden. Ein einzelnes Angebot darf nicht durch Fördergelder mehrerer Landesprogramme finanziert werden. Möglich ist jedoch, dass eine Person ein Angebot im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms macht und ein anderes Angebot über ein anderes Landesprogramm.
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Kooperationsbudget nutzen
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Wo liegt der Unterschied zwischen Grundbudget und Kooperationsbudget?
Das Grundbudget kann für die Aufwandsentschädigungen für Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter, für die Erstattung von Sachkosten und für Fortbildungsmaßnahmen und Koordination verwendet werden. Das Kooperationsbudget kann ausschließlich für Aufwandsentschädigungen von Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern genutzt werden, die im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen ein Jugendbegleiter-Angebot durchführen. Diese Aufwandsentschädigungen werden nicht an die Kooperationspartner, sondern immer direkt an die Ehrenamtlichen ausgezahlt.
Falls das Kooperationsbudget nicht ausreicht, können Aufwandsentschädigung für Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter der gemeinnützigen außerschulischen Partner auch aus dem Grundbudget finanziert werden. Jedoch kann das Kooperationsbudget umgekehrt nicht zur Aufstockung des Grundbudgets verwendet werden.
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Wie viele Kooperationen mit Vereinen braucht eine Schule, um das Kooperationsbudget nutzen zu können? Wie berechnet sich die Höhe des Kooperationsbudgets?
Sobald mindestens eine Kooperation mit einem außerschulischen gemeinnützigen Verein (i. S. d. §§ 51–68 Abgabenordnung) besteht, kann das Kooperationsbudget beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Mittel aus dem Kooperationsbudget ist nicht die Anzahl der Kooperationen, sondern die Höhe des Grundbudgets der Schule. Das bedeutet, dass sich das Kooperationsbudget nicht mit dem Abschluss mehrerer Kooperationen erhöht.
Weiter ist zu beachten, dass auch hier der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit besteht. Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter eines Kooperationspartners dürfen, wie andere Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter, ihre Angebote nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder Minijobs ausführen.
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Können Schulen bestehende Kooperationen bzw. auslaufende anderweitige Förderungen im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms fortsetzen?
Das ist möglich, wenn die Rahmenbedingungen den Kriterien des Jugendbegleiter-Programms (Kooperationspartner muss gemeinnützig und außerschulisch sein) entsprechen. Dabei muss jedoch eine Doppelförderung aus Landesmitteln ausgeschlossen sein.
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Welche Vereinbarungen müssen geschlossen werden?
Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Schule und dem außerschulischen gemeinnützigen Verein bzw. der Organisation vorliegen. Zusätzlich sind immer Vereinbarungen zwischen der Schulleitung und den einzelnen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern des Kooperationspartners notwendig. Letztere sind Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Ehrenamtlichen. Die Mustervorlage für die Kooperationsvereinbarung und die Jugendbegleiter-Vereinbarung finden Sie im Service-Bereich.
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Wie soll das Kooperationsbudget mit den Vereinen abgerechnet werden?
Im Falle einer Zahlung von Aufwandsentschädigungen muss diese direkt an die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter erfolgen. Eine Auszahlung an Organisationen (z. B. Vereine) ist nicht möglich.
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Können Koordinationskosten auch aus dem Kooperationsbudget bezahlt werden?
Nein, zur Finanzierung von Koordinationskosten stehen bis zu 20 Prozent aus dem Grundbudget zur Verfügung. Übernimmt ein Verein sowohl Jugendbegleiter-Angebote als auch organisatorische Aufgaben, so kann er für die organisatorischen Aufgaben im geschilderten Rahmen Mittel aus dem Grundbudget erhalten. Das Kooperationsbudget kann ausschließlich für Aufwandsentschädigungen von Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern genutzt werden, die im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen ein Jugendbegleiter-Angebot durchführen.
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Kann trotz des Kooperationsbudgets ein Antrag auf die Fördermittel aus dem Programm „Kooperation Schule–Verein“ gestellt werden?
Beide Fördermöglichkeiten können an einer Schule parallel genutzt werden, aber nicht für dasselbe Angebot! Zu beachten ist der Ausschluss einer Doppelförderung. Bei Nutzung mehrerer Förderformen an einer Schule muss im Fall einer Rechnungsprüfung für jedes einzelne Angebot die Zuordnung zu und Abrechnung in einem bestimmten Förderprogramm klar nachgewiesen werden können. Da ein Angebot im Jugendbegleiter-Programm eine Laufzeit von mindestens einem Schulhalbjahr hat, können die Einzelstunden eines Angebots nicht stundenweise in verschiedenen Programmen abgerechnet werden.
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Können auch Schulfördervereine Angebote machen, die durch das Kooperationsbudget finanziert werden?
Schulfördervereine gelten nicht als außerschulischer Verein und eignen sich insofern nicht als Kooperationspartner, um das Kooperationsbudget zu beantragen. Sie können jedoch organisatorische Aufgaben übernehmen und dafür Mittel aus dem Grundbudget erhalten.
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Fortbildungen für Programmbeteiligte
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Wo können sich Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter fortbilden?
Die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter können alle Weiterbildungsangebote nutzen, die in ihrer Region zur Verfügung stehen. Das können beispielsweise reguläre Kurse von Bildungsträgern vor Ort (VHS, Bildungswerke, Verbände, Vereine, Kirchen) sein. Die Schule kann darüber hinaus bedarfsgerechte Fortbildungen in Zusammenarbeit mit den Bildungsträgern oder mit externen Referentinnen und Referenten organisieren.
Bei Bedarf berät die Jugendstiftung Baden-Württemberg und unterstützt bei der Suche nach Referentinnen und Referenten.
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Können auch Fahrtkosten zu Fortbildungen und Programmveranstaltungen abgerechnet werden? Wie viel Budget steht uns insgesamt für Fortbildungen zur Verfügung?
Ja. Neben Kosten für Referentinnen und Referenten bei innerschulischen Fortbildungen und Teilnahmegebühren für externe Fortbildungen können auch Fahrtkosten im Rahmen von Fortbildungen abgerechnet werden. Das gilt auch für Programmveranstaltungen, die vom Kultusministerium oder der Jugendstiftung durchgeführt werden.
Maximal 20 Prozent des Grundbudgets stehen für die Koordination des Programms und die Fortbildung der Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter zur Verfügung.
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Erhalten die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter ein Zertifikat für die Schulungsmaßnahme?
Ja, üblicherweise. Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme erhalten Teilnehmende ein Zertifikat, das über den wesentlichen Inhalt, den zeitlichen Umfang und die durchführende Organisation Auskunft gibt. Die Einrichtung, die die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt hat, kann ein Zertifikat der eigenen Organisation oder ein Qualipass-Zertifikat (in der Version für Jugendliche oder für Erwachsene) ausstellen.
Weitere Informationen zum Thema Qualipass erhalten Sie auf www.qualipass.de.
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