FAQ
Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Jugendbegleiter-Programm zusammengefasst.
Für darüber hinausgehende Fragen steht Ihnen gerne das Jugendbegleiter-Team der Jugendstiftung zur Verfügung:
Tel.: 07042 376713-0
E-Mail: info@jugendbegleiter.de
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Allgemeine Fragen zum Programm
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Welches Ziel verfolgt das Jugendbegleiter-Programm?
Das Jugendbegleiter-Programm erweitert den Lebensraum Schule und ermöglicht außerunterrichtliche Ganztagsangebote, die von ehrenamtlichen Jugendbegleiterinnen und -begleitern angeboten werden. Über die Vielfalt der Angebote können die Schülerinnen und Schüler nicht nur ihren Neigungen und Begabungen nachgehen, sondern gleichzeitig auch Neues kennenlernen und sich mit Gleichgesinnten austauschen. Soziales Lernen und die Erfahrung von Selbstwirksamkeit stehen dabei genauso im Fokus wie das Vermitteln von neuen Kenntnissen.
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Welche Themenbereiche werden im Jugendbegleiter-Programm angeboten?
Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter machen außerunterrichtliche Bildungsangebote in unterschiedlichen Bereichen. Das Spektrum reicht von Natur-Angeboten über Technik-AGs, Spielerunden, Sportkurse, Musical- oder Kunst-Angebote bis hin zu Fair-Trade-Gruppen, Hausaufgabenbegleitung, Fahrradwerkstätten oder Näh-AGs.
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Welche Schulen können am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen?
Jede öffentliche allgemeinbildende Schule in Baden-Württemberg kann im Primarbereich oder in Sekundarstufe I am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen. Privatschulen sind ausgeschlossen.
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Können auch berufliche Schulen am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen?
Ja, das ist möglich, sofern die Schülerinnen und Schüler aus Klassen stammen, deren Abschlüsse den Abschlüssen der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Ausbildungsgänge der zweijährigen Berufsfachschule (2BFS), das Vorqualifizierungsjahr Arbeit und Beruf (VAB), das Berufseinstiegsjahr (BEJ) sowie das AVdual.
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Wie erfolgt die Bewerbung für die Programmteilnahme?
Schulen, die neu ins Programm einsteigen wollen, können sich die offiziellen Anmeldeunterlagen herunterladen und der Jugendstiftung Baden-Württemberg die vollständig ausgefüllten Unterlagen bis zum 15. Juni eines Jahres zuschicken. Die Jugendstiftung übermittelt die Anmeldung anschließend an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, welches über die Aufnahme in das Jugendbegleiter-Programm entscheidet. Die offizielle Förderbestätigung wird zu Beginn des Schuljahrs elektronisch versandt.
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Müssen sich die Schulen jedes Jahr neu für das Programm anmelden?
Schulen, die bereits am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen, füllen im Rahmen der Online-Endabrechnung einen Rückmeldebogen für das nächste Schuljahr aus. Damit erfolgt automatisch die Anmeldung für das kommende Schuljahr.
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Gibt es besondere Regelungen für Verbundschulen oder bei Schulzusammenlegungen?
Unabhängig von der Schülerzahl gilt die Regelung, dass pro Dienststellenschlüssel nur ein Antrag auf Teilnahme am Jugendbegleiter-Programm gestellt werden kann. Fällt bei Schulzusammenlegungen ein Schulschlüssel weg, können nicht wie bislang zwei Schulbudgets in Anspruch genommen werden; gegebenenfalls sind bereits ausgezahlte Fördergelder wieder zurückzuzahlen. Es ist allerdings möglich, dass durch die Zusammenlegung für die Verbundschule eine Erhöhung der Förderkategorie eintritt.
Die Schulen sind verpflichtet, Namensänderungen, eine Schulzusammenlegung oder Änderungen des Dienststellenschlüssels umgehend der Jugendstiftung mitzuteilen.
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Wonach richtet sich die Förderhöhe?
Jede Schule wird entsprechend dem Zeitumfang der wöchentlich angebotenen Kurse einer Förderkategorie zugeordnet und erhält ein sich daraus ergebendes Grundbudget.
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Gibt es eine Mindeststundenzahl, die anzubieten ist?
Ja, um am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen zu können, müssen mindestens vier Zeitstunden an Jugendbegleiter-Angeboten pro Woche zur selben Zeit über jeweils ein Schulhalbjahr hinweg stattfinden. Dabei ist es unerheblich, ob für die Angebote eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder nicht.
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Was passiert, wenn die Mindeststundenzahl von vier Zeitstunden pro Woche nicht erreicht wird?
Fällt eine Schule in einem Schuljahr in beiden Schulhalbjahren unter die Mindestanzahl von vier Wochenstunden, so scheidet sie automatisch aus dem Programm aus. Für einen Wiedereinstieg ist dann eine Neuanmeldung notwendig. Diese ist frühestens zum nächsten Schuljahr möglich. Bereits ausgezahlte Gelder müssen in diesem Fall zurückgezahlt werden.
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Soll den Jugendbegleiterinnen und -begleitern eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden?
Über eine Vergütung der eingesetzten Personen entscheidet die örtliche Schulleitung. Der Einsatz als Jugendbegleiterin bzw. -begleiter gilt grundsätzlich als ehrenamtliche Tätigkeit; die Vergütung ist als Entschädigung für den damit verbundenen Zeitaufwand anzusehen. Die Höchstgrenze der Aufwandsentschädigung, die einer ehrenamtlich tätigen Person bezahlt werden darf, ist durch den Übungsleiterfreibetrag auf 3.000 Euro fixiert. Bis zu dieser Höhe müssen keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden. Der Freibetrag bezieht sich auf ein Kalenderjahr und umfasst sämtliche Ehrenämter einer Person.
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Jugendbegleiter-Angebote
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Gibt es eine Mindestgruppengröße für Jugendbegleiter-Angebote?
Ja, an einem Jugendbegleiter-Angebot müssen mindestens fünf Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Bei Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) beträgt die Mindestgruppengröße drei Schülerinnen und Schüler. Eine Eins-zu-Eins-Betreuung ist ausgeschlossen.
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Wie lange muss ein Angebot laufen, um es über das Jugendbegleiter-Budget abrechnen zu können?
Ein Angebot muss verlässlich und wöchentlich zum vereinbarten Termin für die Dauer von mindestens einem Schulhalbjahr durchgeführt werden. Bei einem Ausfall der Jugendbegleiterin bzw. des Jugendbegleiters muss sich die Schule um Ersatz bemühen, damit das Angebot weiterhin stattfinden kann.
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Wie werden Angebote gezählt, die von einem Jugendbegleiter-Team durchgeführt werden?
Wenn ein Jugendbegleiter-Angebot von einem Team geführt wird und alle Ehrenamtlichen an jedem wöchentlich stattfindenden Termin anwesend sind, können die Zeitstunden pro Woche in Abhängigkeit von der Teilnehmerzahl für jeden Jugendbegleiter und jede Jugendbegleiterin einzeln gezählt werden.
Beispiel: Das Angebot wird von zwei Jugendbegleitern oder Jugendbegleiterinnen gleichzeitig geleitet und hat zehn teilnehmende Schülerinnen und Schüler. Unter der Voraussetzung, dass beide Kursleiter an jedem Termin anwesend sind, kann die Angebotszeit doppelt gezählt werden, da die Mindestgruppengröße zweimal erreicht wird. Bei neun Teilnehmenden könnte die Angebotszeit dagegen nur einmal gezählt werden.
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Können Eltern sich darauf verlassen, dass die Angebote regelmäßig stattfinden?
Ja, die Eltern wie auch die Schule müssen mit dem Angebot der ehrenamtlichen Jugendbegleiterinnen und -begleiter verlässlich planen können. Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit der Ehrenamtlichen sind ein zentraler Erfolgsfaktor des Programms. Dazu gehört auch, dass Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen in Absprache mit der Schule organisiert werden. Dies kann beispielsweise durch Team- oder Vertretungslösungen sichergestellt werden.
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Müssen alle Schülerinnen und Schüler an Jugendbegleiter-Angeboten teilnehmen? Ist die wöchentliche Teilnahme verpflichtend?
Jugendbegleiter-Angebote unterliegen nicht der Schulpflicht. Die Angebote sind von Eltern und ihren Kindern frei wählbar. Geht ein Kind auf eine Schule, die am Jugendbegleiter-Programm teilnimmt, so entscheiden die Eltern gemeinsam mit dem Kind, wie viele Nachmittagsangebote es wahrnehmen möchte. Sobald eine Anmeldung durch die Eltern erfolgt, ist die Teilnahme allerdings verbindlich und es gelten dieselben Entschuldigungsregeln wie für den Unterricht.
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Dürfen Jugendbegleiter-Angebote auch in den Ferien oder an Samstagen stattfinden?
Die Bildungsangebote können auch in den Ferienzeiten innerhalb des Förderzeitraums stattfinden. Während der Sommerferien sind keine Angebote möglich, da diese außerhalb des Förderzeitraums liegen. Die Angebote in den übrigen Ferien können zeitlich flexibel gestaltet werden. Sie werden bei der wöchentlichen Stundenzahl der Jugendbegleiter-Angebote aber nicht mitgezählt.
Während der normalen Unterrichtswochen können an Samstagen keine Angebote stattfinden.
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Dürfen Jugendbegleiterinnen und -begleiter als Ergänzung der Lehrkräfte im Unterricht eingesetzt werden?
Nein, ein Einsatz erfolgt nur außerhalb des Unterrichts. Jugendbegleiterinnen und -begleiter können aber Bezug auf Unterrichtsthemen nehmen, zum Beispiel, wenn sie ein Thema aus dem Biologie-Unterricht anschließend vor Ort in der Natur praxisbezogen aufgreifen.
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Können Jugendbegleiter-Angebote parallel zum Unterricht stattfinden?
Nein, bei Jugendbegleiter-Angeboten handelt es sich um außerunterrichtliche Bildungsangebote. Der Einsatz von Jugendbegleiterinnen und -begleitern für schulpflichtige Angebote oder als Ersatz für diese (parallel zum Regelunterricht) ist nicht zulässig. Hierzu zählen insbesondere Hohlstunden, die sich durch den Ausfall einer Lehrkraft ergeben oder die lediglich einen Teil der Schülerschaft betreffen, beispielsweise infolge einer Nicht-Teilnahme am Religionsunterricht. In diesen Stunden obliegt der Schule bzw. der Schulleitung die Aufsichtspflicht, die sie selbst ausfüllen muss.
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Können Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter in Vorbereitungsklassen (VKL) eingesetzt werden?
Nein, das ist nicht möglich. Auch wenn Vorbereitungsklassen keine Regelklassen sind, stellen sie dennoch ein Ersatzangebot zum Unterricht dar und unterliegen der Schulpflicht. Jugendbegleiter-Angebote sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
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Können Jugendbegleiter für reine Aufsichtstätigkeiten eingesetzt und abgerechnet werden?
Nein, das ist nicht möglich. Jugendbegleiterinnen und -begleiter müssen immer ein inhaltlich fundiertes Angebot machen. Ein Einsatz zur reinen Erfüllung der Aufsichtspflicht ist ausgeschlossen.
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Kann die Zeit, die für die Vorbereitung eines Angebots anfällt, über die Aufwandsentschädigung vergütet werden?
Nein, eine Aufwandsentschädigung kann lediglich entsprechend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden im Rahmen eines regelmäßig stattfindenden Angebots gewährt werden. Die Zeit, die über den regulären Angebotstermin hinausgeht (z.B. Vorbereitungszeit, Ausflüge, Besprechungen, Infoabende, Fortbildungen) kann nicht vergütet werden. Es wird empfohlen, diesen Aufwand bei der Festlegung der Aufwandsentschädigung pro Stunde mit zu berücksichtigen.
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Eignung und Rolle der Jugendbegleiterinnen und -begleiter
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Wer kann Jugendbegleiterin bzw. -begleiter werden?
Im Jugendbegleiter-Programm können sich Personen ab 14 Jahren in ihrer Freizeit an Schulen engagieren. Dazu gehören insbesondere pädagogisch qualifizierte Personen wie etwa ausgebildete Übungs- und Jugendgruppenleiterinnen und -leiter, Schüler- sowie Bürgermentorinnen und -mentoren sowie Musikpädagoginnen und Musikpädagogen, aber auch Fachleute aus der Wirtschaft und qualifizierte Einzelpersonen wie Eltern, Seniorinnen und Senioren oder Engagierte aus Vereinen, Verbänden, Organisationen und Institutionen. Der Einsatz als Jugendbegleiterin bzw. -begleiter kann allerdings nicht im Rahmen einer solchen hauptberuflichen Tätigkeit bzw. einer steuerpflichtigen Beschäftigung (Minijob, FSJ-Stelle etc.) erfolgen, denn das Jugendbegleiter-Programm ist ein Ehrenamtsprogramm.
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Können Schülerinnen und Schüler als Jugendbegleiterinnen bzw. -begleiter an der eigenen Schule oder an anderen Schulen tätig werden?
Beides ist möglich. 14- bis 17-Jährige können als Junior-Jugendbegleiterin bzw. -begleiter sowohl an der eigenen als auch an einer anderen Schule Jugendbegleiter-Kurse anbieten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
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Was machen Junior-Jugendbegleiterinnen und -begleiter?
Als ältere Schülerin bzw. Schüler können sie z.B. jüngeren Schülerinnen und Schülern bei ihren Hausaufgaben helfen, mit ihnen Spiele auf dem Schulhof spielen oder inhaltlich fundierte Angebote in Bereichen wie Sport, Kunst/Kultur, Medien oder auch Musik durchführen. Entsprechende Kursangebote können entweder im Team oder als Einzelperson durchgeführt werden. Im Rahmen einer Teamlösung ist es möglich, die Kursleitung zwischen den beteiligten (Junior-)Jugendbegleiterinnen und -begleitern zu wechseln bzw. rotieren zu lassen.
Im Übrigen sind Junior-Jugendbegleiterinnen und -begleiter ihren älteren Pendants in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.
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Wie werde ich Junior-Jugendbegleiterin oder Junior-Jugendbegleiter?
Interessierte sollten sich zunächst an die jeweilige Schulleitung wenden. Dort kann in Erfahrung gebracht werden, ob aktuell ein entsprechender Bedarf besteht. Falls ja, ist zunächst eine Jugendbegleiter-Vereinbarung von der Schulleitung und der Jugendbegleiterin bzw. -begleiter zu unterzeichnen. Im Fall von minderjährigen Jugendbegleiterinnen und -begleitern muss außerdem mindestens ein Elternteil mitunterzeichnen.
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Wie ist die Aufsichtspflicht für Junior-Jugendbegleiterinnen und -Jugendbegleiter im Jugendbegleiter-Programm geregelt?
Die Schulleitung besitzt das Hausrecht; ihr obliegt somit auch die Durchführung und Einhaltung der Aufsichtspflicht. Für Jugendbegleiterinnen und -begleiter gelten dieselben Regeln zur Aufsichtspflicht wie für Lehrkräfte. Über diese müssen die (Junior-)Jugendbegleiterinnen und -begleiter zu Beginn ihrer Tätigkeit umfassend aufgeklärt werden. Im Fall von Junior-Jugendbegleitern muss zusätzlich immer eine erwachsene Person in greifbarer Nähe sein, die in einem Notfall sofort hinzugezogen werden kann.
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Welche Kenntnisse und Fähigkeiten sollten Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter haben?
Die Tätigkeit als Jugendbegleiterin bzw. -begleiter ist ein anspruchsvolles Ehrenamt und erfordert vielfältige Fähigkeiten. Ob eine Person für diese Aufgabe hinreichend geeignet ist, entscheidet die Schulleitung. Häufig bringen die Jugendbegleiterinnen und -begleiter schon Wissen und Erfahrungen aus ihrem Beruf oder aus anderen Ehrenämtern mit. Darüber hinaus stehen Programmmittel für Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung.
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Müssen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter der Schule ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?
Ja. Die Programmschulen müssen durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG sicherstellen, dass keine Personen als Jugendbegleiterin oder Jugendbegleiter eingesetzt werden, deren erweitertes Führungszeugnis Einträge in Übereinstimmung mit den in § 72a SGB VIII genannten Paragrafen aufweist. Für diese Personen ist der Einsatz als Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter ausgeschlossen.
Das erweiterte Führungszeugnis wird bei den entsprechenden kommunalen Stellen bzw. Ämtern von der Person beantragt, für die es ausgestellt werden soll. Ein Musterformular zur Gebührenbefreiung steht im Service-Bereich der Homepage zum Download bereit. Die Schulleitung protokolliert die Vorlage des Zeugnisses, dessen Ausstellungsdatum sowie den Vermerk, dass die Person nicht wegen einer Straftat nach den in § 72a SGB VIII genannten Paragraphen rechtskräftig verurteilt worden ist. Weitere Information dürfen nicht verarbeitet werden. Das Führungszeugnis verbleibt anschließend beim Inhaber.
Ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis ist zu Beginn der Tätigkeit und erneut spätestens alle 5 Jahre unaufgefordert von der unterzeichnenden Jugendbegleiterin bzw. dem unterzeichnenden Jugendbegleiter vorzulegen. Sofern gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die ein früheres Einsehen des erweiterten Führungszeugnisses rechtfertigen, ist dies ohne Aufschub zu veranlassen.
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Benötigen Jugendbegleiterinnen und -begleiter für ihre Tätigkeit an der Schule eine Masernschutzimpfung?
Ja. Alle Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis über den bestehenden Masernschutz vorlegen. Eine Person, die den angeforderten Nachweis nicht vorlegt, darf in der Schule nicht als Jugendbegleiterin oder -begleiter tätig werden (§ 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG). Für jede nachweispflichtige Person ist die Dokumentation so lange aufzubewahren bzw. in die Schülerakte aufzunehmen, bis sie nicht mehr an der Schule tätig ist.
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Wie kann der erforderliche Nachweis über den bestehenden Masernschutz erbracht werden?
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Vorlage eines Impfausweises („Impfpass“) oder eines ärztlichen Zeugnisses (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) mit dem Vermerk, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht.
2. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
3. Die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Das Dokument, mit dem der Nachweis geführt wird (z.B. der Impfpass), wird an der Schule nicht archiviert.
Zwei unterschiedliche Vorlagen für ein Anschreiben zur Masernschutzimpfung, das von Jugendbegleiterinnen und -begleitern verwendet werden kann, finden Sie im Service-Bereich auf der Homepage.
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Dürfen Lehrkräfte ein Jugendbegleiter-Angebot an der eigenen Schule leiten? Dürfen sie eine Aufwandsentschädigung erhalten?
Auch Lehrkräfte können in ihrer Freizeit, also vor oder nach ihrer Dienst-/Arbeitszeit, an ihrer Schule ein Jugendbegleiter-Angebot gestalten.
Sie dürfen allerdings keine Aufwandsentschädigung bekommen, wenn sie an derselben Schule dienstlich bzw. regulär tätig sind und vom Land Baden-Württemberg dafür bezahlt werden. An der eigenen Schule ist ein Einsatz also nur außerhalb des eigenen Deputates und ohne Aufwandsentschädigung möglich.
Davon ausgenommen sind Lehrkräfte in Elternzeit, die während ihrer Elternzeit an der eigenen oder einer anderen Schule ein Jugendbegleiter-Angebot machen. Für sie ist eine Aufwandsentschädigung möglich.
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Dürfen Schulsekretärinnen und Schulsekretäre ein Jugendbegleiter-Angebot an der eigenen Schule leiten? Dürfen sie eine Aufwandsentschädigung erhalten?
Außerhalb der Arbeitszeit dürfen Schulsekretärinnen und Schulsekretäre ehrenamtlich an ihrer Schule ein Jugendbegleiter-Angebot gestalten. Sie können dafür auch eine Aufwandsentschädigung erhalten.
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Dürfen Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) an einer Schule absolvieren, an dieser ein Jugendbegleiter-Angebot abhalten? Dürfen sie eine Aufwandsentschädigung erhalten?
BFD‘ler und FSJ‘ler dürfen in ihrer Freizeit, also vor oder nach ihrer Arbeitszeit im Freiwilligendienst, auch an der Schule, an der sie ihren Dienst verrichten, ein Jugendbegleiter-Angebot gestalten und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Während ihrer Dienstzeit ist dies dagegen nicht möglich.
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Dürfen Personen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) Jugendbegleiter-Angebote an Schulen gestalten?
Nein, der Jugendbegleiter-Einsatz im Rahmen eines Minijobs ist nicht gestattet. Beim Minijob liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, während das Jugendbegleiter-Programm ein reines Ehrenamtsprogramm ist.
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Wie lange sollte eine Jugendbegleiterin bzw. -begleiter an einer Schule tätig sein?
Mindestens ein Schulhalbjahr. Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit der Ehrenamtlichen sind ein zentraler Erfolgsfaktor des Programms. Dazu gehört auch, dass Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen in Absprache mit der Schule organisiert werden. Dies kann beispielsweise durch Team- oder Vertretungslösungen sichergestellt werden.
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Wie lange ist eine Jugendbegleiterin bzw. -begleiter wöchentlich im Einsatz?
Bei der Zuweisung der Förderkategorien wird in vollen Zeitstunden (60 Minuten) pro Woche gerechnet. Ein zeitlicher Mindesteinsatz der Ehrenamtlichen existiert nicht. Die Jugendbegleiter-Angebote können also einen Umfang von 60 Minuten, 45 Minuten oder auch nur 20 Minuten pro Woche haben. Allerdings müssen alle Angebote zusammengerechnet mindestens vier Zeitstunden pro Woche ergeben.
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Welche Vereinbarungen müssen mit den Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern getroffen werden?
Jede Jugendbegleiterin und jeder Jugendbegleiter muss eine schriftliche Vereinbarung mit der Schulleitung unterzeichnen. Aus versicherungstechnischen Gründen gilt dies auch dann, wenn der oder die Ehrenamtliche für das Angebot keine Aufwandsentschädigung erhält. Auch mit Jugendbegleiterinnen und -begleitern, die ein Angebot im Rahmen einer Kooperation gestalten, müssen neben der Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinnützigen außerschulischen Partner eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Vorlagen hierfür finden Sie im Service-Bereich auf der Homepage.
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Wie findet man Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter in der Region?
Gehen Sie auf Einzelpersonen im Umfeld der Schule zu oder schreiben Sie Ihre Suche in lokalen Zeitungen aus. Die Jugendstiftung berät Sie gerne bei der Akquise von Ehrenamtlichen und beliefert Sie auf Wunsch auch mit Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit in Form von Flyern und Plakaten. Zudem finden Sie Anregungen in dem Praxishandbuch „Freiwillige gewinnen“. Weitere Informationen sind im Service-Bereich auf der Homepage hinterlegt.
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Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz
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Wie ist die Aufsichtspflicht im Jugendbegleiter-Programm geregelt? Wie ist die Aufsichtspflicht von Junior-Jugendbegleiterinnen und -begleitern geregelt?
Die Schulleitung besitzt das Hausrecht; ihr obliegt somit auch die Durchführung und Einhaltung der Aufsichtspflicht. Für Jugendbegleiterinnen und -begleiter gelten dieselben Regeln zur Aufsichtspflicht wie für Lehrkräfte. Über diese müssen die (Junior-)Jugendbegleiterinnen und -begleiter zu Beginn ihrer Tätigkeit umfassend aufgeklärt werden. Im Fall von Junior-Jugendbegleitern muss zusätzlich immer eine erwachsene Person in greifbarer Nähe sein, die in einem Notfall sofort hinzugezogen werden kann.
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Wie sind Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter versichert?
Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter sind über die Unfallkasse Baden-Württemberg gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung dafür ist ihre schriftliche Beauftragung, die durch die Jugendbegleiter-Vereinbarung dokumentiert wird. Dies gilt auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ohne Aufwandsentschädigung.
Falls sie keinen anderen Versicherungsschutz besitzen, werden Jugendbegleiterinnen und -begleiter durch die Sammelversicherungsverträge des Landes zur Unfall- und/oder Haftpflichtversicherung für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg geschützt.
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Bei manchen Jugendbegleiter-Angeboten, z.B. im Bereich Natur/Umwelt, müsste man mit der Schülergruppe das Schulgelände verlassen. Geht das?
Ja. Allerdings müssen die Kinder und Jugendlichen auf dem Hin- und Rückweg von und zur Schule von einer Person begleitet werden, die von der Schulleitung explizit damit beauftragt worden ist. Wenn die Teilnehmenden nach Beendigung einer Kursstunde direkt nach Hause gehen, sind sie außerhalb des Schulgeländes – wie grundsätzlich beim Schulweg – auch gesetzlich unfallversichert.
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Wie sind Schülerinnen und Schüler bei Jugendbegleiter-Angeboten außerhalb der Schule, z.B. in Betrieben oder im Jugendhaus, versichert?
Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen des Jugendbegleiter-Angebots auch an außerschulischen Lernorten (z.B. in Betrieben, in Jugendhäusern oder im Wald) gesetzlich unfallversichert. Für weitere Risiken, die nicht durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt werden, wie Haftpflichtrisiken oder eigene Sachschäden, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Haftpflichtrisiken können unter Umständen durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung abgesichert werden. Ein entsprechender Versicherungsschutz ist aber keine Teilnahmevoraussetzung für das Jugendbegleiter-Programm. Die Entscheidung über den Abschluss entsprechender Haftpflichtversicherungen liegt bei den Eltern.
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Fragen zum Budget, zum Verwendungsnachweis und zur Nutzung weiterer Landesprogramme
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Auf welches Konto werden die Fördermittel ausgezahlt? Wann und wie oft werden die Fördergelder gezahlt?
Die Fördermittel werden auf ein Konto des Schulträgers ausgezahlt. Auf Antrag kann die Auszahlung auf ein Konto des Fördervereins der Schule erfolgen. Die Mittelauszahlung erfolgt bedarfsgerecht in ein oder zwei Raten nach der Zwischen- bzw. Endabrechnung (Februar, Juli). Das jeweilige Ratenmodell wird von der Schule im Rahmen der Neuanmeldung oder der Rückmeldung für das kommende Schuljahr ausgewählt.
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Wie erfolgen Rückzahlungen nicht verbrauchter Fördermittel?
Es gilt die Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg. Mittel, die nicht innerhalb von drei Monaten verbraucht werden, sind ohne Aufschub unaufgefordert an die Jugendstiftung zur fristgerechten Weiterleitung an das Kultusministerium zurückzuüberweisen. Fördermittel eines Schuljahrs können nicht in ein anderes Schuljahr übertragen werden.
Die Rücküberweisung erfolgt auf folgendes Konto:
Jugendstiftung Baden-Württemberg
BIC: GENODEF1EK1, IBAN: DE57 520604100003691381
Evangelische Bank Kassel
Verwendungszweck: Ihre „Projekt-ID“, Stichwort „Rückzahlung JuBe“
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Kann eine Schule innerhalb eines laufenden Schuljahrs ihre Budget-Kategorie an veränderte Gegebenheiten anpassen?
Jain. Eine unterjährige Anpassung erfolgt nur nach unten hin, also in eine Förderstufe mit weniger Fördermitteln. Die zu viel erhaltenen Beträge sind dann ohne Aufschub und unaufgefordert an die Jugendstiftung zurück zu überweisen. Eine unterjährige Anpassung nach oben hin ist dagegen ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall eines bereits vollzogenen Kategorienwechsels. Dieser kann im laufenden Schulhalbjahr nicht mehr rückgängig gemacht werden.
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Was ist das Grundbudget? Wofür kann es genutzt werden?
Jede Schule wird entsprechend dem Zeitumfang der wöchentlich angebotenen Kurse einer Förderkategorie zugeordnet und erhält ein sich daraus ergebendes Grundbudget. Es kann für die Aufwandsentschädigung der Ehrenamtlichen, für Sachkosten (maximal 20 Prozent des Grundbudgets), die im Rahmen des Programms anfallen, sowie für Fortbildungs- und Koordinationskosten (maximal 20 Prozent des Grundbudgets) genutzt werden.
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Was kann über die Sachkosten abgerechnet werden und wie viel steht hierfür zur Verfügung?
Auch Sachkosten können über das Jugendbegleiter-Programm abgerechnet werden. Diese Kosten müssen in einem direkten Zusammenhang mit der Umsetzung des Jugendbegleiter-Programms an der Schule stehen. Also beispielsweise das Bastelmaterial für die Bastel-AG oder Gesellschaftsspiele für ein Spiele-Angebot.
Hierfür stehen maximal 20 Prozent des Grundbudgets zur Verfügung.
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Sind auch Kosten für wertschätzende Maßnahmen in den 20 Prozent für Sachkosten enthalten?
Ja, auch Aufmerksamkeiten für Jugendbegleiterinnen und -begleiter können in angemessener Höhe als Sachkosten abgerechnet werden. Die Höchstgrenze von 20 Prozent darf jedoch insgesamt nicht überschritten werden.
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Können Koordinierungs- und Fortbildungskosten abgerechnet werden?
Ja, Kosten in den Bereichen Programmkoordination und Fortbildungen können abgerechnet werden. Hierfür stehen maximal 20 Prozent des Grundbudgets zur Verfügung.
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Wie kann eine Schule eine Entlastungsstunde für die Koordination des Jugendbegleiter-Programms erhalten?
Schulen mit einer Förderbestätigung der Kategorie D oder E erhalten im darauffolgenden Schuljahr über das Kultusministerium automatisch eine Anrechnungsstunde zugewiesen, die dem Einsatz von nicht ehrenamtlich tätigen Koordinatorinnen und Koordinatoren dient. Die Anrechnungsstunde wird selbst dann erteilt, wenn die Schule im darauffolgenden Schuljahr nicht mehr am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen sollte.
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Wie erfolgt der Verwendungsnachweis? Welche Dokumente müssen wie lange aufgehoben werden?
Die Bestätigung über die programmkonforme Mittelverwendung erfolgt im Rahmen der obligatorischen Endabrechnung, die jedes Jahr online im Juli durchgeführt wird. Ergänzend dazu wird jedes Jahr eine Stichprobe aus allen Schulen einer Belegprüfung unterzogen. Die ausgewählten Schulen werden hierüber im Dezember benachrichtigt. Anschließend müssen sämtliche geschlossenen Vereinbarungen (Jugendbegleiter-Vereinbarung, Kooperationsvereinbarung, Koordinatoren-Vereinbarung), Stundennachweise, Ausgabenbelege für Sachkosten und Fortbildungen sowie Nachweise über die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen eingereicht werden.
Alle diese Belege sind von der Schule mindestens fünf Jahre nach Schuljahresende aufzubewahren und bei Aufforderung vorzulegen.
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Wie soll nachgewiesen werden, dass die Jugendbegleiter-Angebote kontinuierlich stattgefunden haben?
Die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter führen für jeden ihrer Kurse eine Stundenaufstellung, aus der hervorgeht, wann das Kursangebot stattgefunden hat. Diese Aufstellung ist von den Kursleitern zu unterzeichnen. Dabei ist es unerheblich, ob für das Angebot eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder nicht.
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Können Jugendbegleiter-Angebote auch im Rahmen des Ganztagsbetriebs an Ganztagsschulen eingerichtet werden?
Jugendbegleiter-Angebote unterliegen nicht der Schulpflicht und können somit nicht die Rolle eines verpflichtenden Angebots an einer Ganztagsschule einnehmen. Allerdings können Jugendbegleiter-Angebote parallel zu den schulpflichtigen Ganztagsangeboten stattfinden, wenn diejenigen Ganztagskinder, die an dem betreffenden Angebot teilnehmen möchten, dafür formal von der Ganztagsschulpflicht befreit werden. Zudem können Jugendbegleiter-Angebote vor den regulären Beginn bzw. im Anschluss an das Ende des regulären Ganztagsbetriebs gelegt werden.
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Können Mittel aus dem Jugendbegleiter-Programm gemeinsam mit Landesmitteln für Ganztagsgrundschulen nach § 4a SchG bzw. mit Mitteln aus dem Programm der flexiblen Nachmittagsbetreuung, aus dem Lehrbeauftragten-Programm, dem Programm „Kooperation Schule-Verein“ oder dem Rückenwind-Landesprogramm als Komplementärmittel für dasselbe Angebot verwendet werden?
Nein, die Landesprogramme müssen finanztechnisch und planungstechnisch getrennt gehalten werden. Ein einzelnes Angebot darf nicht durch Fördergelder mehrerer Landesprogramme kofinanziert werden.
Nutzt eine Schule mehrere Fördertöpfe, so muss gewährleistet sein, dass jedes einzelne der geförderten Projekte bzw. Angebote einem bestimmten Förderprogramm eindeutig zugewiesen und die Abrechnung entsprechend belegt werden kann.
Möglich ist jedoch, dass eine Person ein Angebot im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms macht und ein anderes Angebot über ein anderes Landesprogramm.
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Kooperationsbudget nutzen
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Wo liegt der Unterschied zwischen Grundbudget und Kooperationsbudget?
Das Grundbudget kann für die Aufwandsentschädigungen von Jugendbegleiterinnen und -begleitern, für die Erstattung von Sachkosten sowie für Fortbildungsmaßnahmen und Koordination verwendet werden. Das Kooperationsbudget darf ausschließlich für Aufwandsentschädigungen von Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern genutzt werden, die im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen gemeinnützigen Vereinen und Organisationen ein Jugendbegleiter-Angebot durchführen. Diese Aufwandsentschädigungen werden nicht an die Kooperationspartner, sondern immer direkt an die Jugendbegleiterinnen bzw. -begleiter ausgezahlt.
Falls das Kooperationsbudget nicht ausreicht, können Aufwandsentschädigungen für Jugendbegleiterinnen und -begleiter der gemeinnützigen außerschulischen Partner auch aus dem Grundbudget finanziert werden. Dagegen kann das Kooperationsbudget umgekehrt nicht zur Aufstockung des Grundbudgets verwendet werden.
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Wie viele Kooperationen mit Vereinen braucht eine Schule, um das Kooperationsbudget nutzen zu können? Wie berechnet sich die Höhe des Kooperationsbudgets?
Sobald mindestens eine Kooperation mit einem außerschulischen gemeinnützigen Verein (i.S.d. §§ 51–68 der Abgabenordnung) besteht, kann das Kooperationsbudget beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Mittel aus dem Kooperationsbudget ist nicht die Anzahl der Kooperationen, sondern die Höhe des Grundbudgets der Schule. Das bedeutet, dass sich das Kooperationsbudget nicht mit dem Abschluss mehrerer Kooperationen erhöht.
Des Weiteren ist zu beachten, dass auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit besteht. Jugendbegleiterinnen und -begleiter eines Kooperationspartners dürfen, wie andere Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter auch, ihre Angebote nicht in der Rolle einer hauptberuflichen Tätigkeit, im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, eines Minijobs oder eines offiziellen Freiwilligendienstes ausführen.
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Können Schulen bestehende Kooperationen bzw. auslaufende anderweitige Förderungen im Rahmen des Jugendbegleiter-Programms fortsetzen?
Das ist möglich, wenn die Rahmenbedingungen den Kriterien des Jugendbegleiter-Programms nach wie vor entsprechen. Dazu muss der Kooperationspartner gemeinnützig und außerschulisch sein. Ferner muss eine Doppelförderung aus Landesmitteln immer ausgeschlossen sein.
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Welche Vereinbarungen müssen geschlossen werden?
Zwischen der Schule und dem außerschulischen gemeinnützigen Verein bzw. der Organisation muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen. Darüber hinaus müssen ebenso Vereinbarungen zwischen der Schulleitung und den einzelnen Jugendbegleiterinnen und -begleitern des Kooperationspartners angefertigt werden. Sie sind Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Ehrenamtlichen. Eine Mustervorlage für die Kooperationsvereinbarung und die Jugendbegleiter-Vereinbarung finden Sie im Service-Bereich.
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Wie soll das Kooperationsbudget mit den Vereinen abgerechnet werden?
Die Auszahlung erfolgt immer direkt an die Jugendbegleiterinnen und -begleiter, nicht an die beteiligten Vereine bzw. Organisationen. Eine pauschale halbjährliche Auszahlung des Budgets ist jedoch nicht möglich. Jugendbegleiterinnen und -begleiter erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden.
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Können Koordinationskosten auch aus dem Kooperationsbudget bezahlt werden?
Nein, zur Finanzierung von Koordinationskosten stehen bis zu 20 Prozent aus dem Grundbudget zur Verfügung. Übernimmt ein Verein sowohl Jugendbegleiter-Angebote als auch organisatorische Aufgaben, kann er für die organisatorischen Aufgaben im geschilderten Rahmen Mittel aus dem Grundbudget erhalten. Das Kooperationsbudget darf jedoch ausschließlich für Aufwandsentschädigungen von Jugendbegleiterinnen und -begleitern genutzt werden, die im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen tätig sind.
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Kann trotz des Kooperationsbudgets ein Antrag auf die Fördermittel aus dem Programm „Kooperation Schule–Verein“ gestellt werden?
Beide Fördermöglichkeiten können an einer Schule parallel genutzt werden, allerdings nicht für dasselbe Angebot! Grundsätzlich ist der Ausschluss einer Doppelförderung zu berücksichtigen. Nutzt eine Schule mehrere Fördertöpfe, so muss gewährleistet sein, dass jedes einzelne der geförderten Projekte bzw. Angebote einem bestimmten Förderprogramm eindeutig zugewiesen und die Abrechnung entsprechend belegt werden kann.
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Können auch Schulfördervereine Angebote machen, die durch das Kooperationsbudget finanziert werden?
Schulfördervereine gelten nicht als außerschulischer Verein und scheiden insofern als Kooperationspartner aus. Sie können jedoch organisatorische Aufgaben übernehmen und dafür Mittel aus dem Grundbudget erhalten.
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Fortbildung für Programmbeteiligte
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Wo können sich Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter fortbilden?
Die Jugendbegleiterinnen und -begleiter können alle Weiterbildungsangebote nutzen, die in ihrer Region zur Verfügung stehen. Dies können unter anderem Kurse von lokalen Bildungsträgern sein, wie etwa Bildungswerke, Verbände, Vereine, Kirchen und Volkshochschulen. Die Schule kann darüber hinaus bedarfsgerechte Fortbildungen in Zusammenarbeit mit Bildungsträgern oder mit externen Referentinnen und Referenten organisieren.
Bei Bedarf berät die Jugendstiftung Baden-Württemberg und unterstützt Sie bei der Suche nach geeigneten Referentinnen und Referenten.
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Können auch Fahrtkosten zu Fortbildungen und Programmveranstaltungen abgerechnet werden? Wie viel Budget steht uns insgesamt für Fortbildungen zur Verfügung?
Ja. Neben Kosten für Referentinnen und Referenten bei innerschulischen Fortbildungen und Teilnahmegebühren für externe Fortbildungen können auch Fahrtkosten im Rahmen von Fortbildungen abgerechnet werden. Dies gilt auch für Programmveranstaltungen, die vom Kultusministerium oder von der Jugendstiftung durchgeführt werden.
Insgesamt stehen maximal 20 Prozent des Grundbudgets für Fortbildungs- und Koordinierungskosten zur Verfügung.
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Erhalten die Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter ein Zertifikat für die Schulungsmaßnahme?
Ja, üblicherweise. Ein solches Zertifikat gibt in der Regel Auskunft über die wesentlichen Inhalte, den zeitlichen Umfang sowie die durchführende Organisation. Die Einrichtung, die die Fortbildungsmaßnahme durchgeführt hat, kann dafür eine eigene Zertifikat-Vorlage nutzen oder auch ein Qualipass-Zertifikat ausstellen lassen (verfügbar in einer Version für Jugendliche sowie einer Version für Erwachsene). Weitere Informationen zum Thema Qualipass erhalten Sie auf www.qualipass.de.
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