FAQ

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Jugendbegleiter-Programm zusammengefasst.

Für darüber hinausgehende Fragen steht Ihnen gerne das Jugendbegleiter-Team der Jugendstiftung zur Verfügung:

Tel.: 07042 376713-0
E-Mail: info@jugendbegleiter.de

  • Allgemeine Fragen zum Programm

    • Welches Ziel verfolgt das Jugendbegleiter-Programm?

      Das Jugendbegleiter-Programm erweitert den Lebensraum Schule und ermöglicht außerunte­rrichtliche Ganztagsangebote, die von ehrenamtlichen Jugendbegleiterinnen und -begleitern ange­boten werden. Über die Vielfalt der Angebote können die Schülerinnen und Schüler nicht nur ihren Neigungen und Begabungen nachgehen, sondern gleichzeitig auch Neues kennen­lernen und sich mit Gleichgesinnten austauschen. Soziales Lernen und die Erfahrung von Selbstwirksamkeit stehen dabei genauso im Fokus wie das Vermitteln von neuen Kennt­nissen.

    • Welche Themenbereiche werden im Jugendbegleiter-Programm angeboten?

      Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter machen außerunterrichtliche Bildungsangebote in unterschiedlichen Bereichen. Das Spektrum reicht von Natur-Angeboten über Technik-AGs, Spiele­runden, Sportkurse, Musical- oder Kunst-Angebote bis hin zu Fair-Trade-Gruppen, Hausaufgaben­beglei­tung, Fahrradwerkstätten oder Näh-AGs.

    • Können auch berufliche Schulen am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen?

      Ja, das ist möglich, sofern die Schülerinnen und Schüler aus Klassen stammen, deren Abschlüsse den Abschlüssen der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Ausbil­dungs­gänge der zweijährigen Berufsfachschule (2BFS), das Vorqualifizie­rungsjahr Arbeit und Beruf (VAB), das Berufseinstiegsjahr (BEJ) sowie das AVdual.

    • Wie erfolgt die Bewerbung für die Programmteilnahme?

      Schulen, die neu ins Programm einsteigen wollen, können sich die offiziellen Anmeldeunterlagen herunterladen und der Jugendstiftung Baden-Württemberg die vollständig ausgefüllten Unterlagen bis zum 15. Juli eines Jahres zuschicken. Die Jugendstiftung übermittelt die An­mel­dung anschließend an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, welches über die Aufnahme in das Jugendbegleiter-Programm entscheidet. Die offizielle Förderbestätigung wird zu Beginn des Schuljahrs elektronisch versandt.

    • Gibt es besondere Regelungen für Verbundschulen oder bei Schulzusammenlegungen?

      Unabhängig von der Schülerzahl gilt die Regelung, dass pro Dienststellenschlüssel nur ein Antrag auf Teilnahme am Jugendbegleiter-Programm gestellt werden kann. Fällt bei Schulzusammenlegungen ein Schulschlüssel weg, können nicht wie bislang zwei Schulbudgets in Anspruch genommen werden; gegebenenfalls sind bereits ausgezahlte Fördergelder wieder zurückzuzahlen. Es ist allerdings möglich, dass durch die Zusammenlegung für die Verbundschule eine Erhöhung der Förderkategorie eintritt.
      Die Schulen sind verpflichtet, Namensänderungen, eine Schulzusammenlegung oder Änderungen des Dienststellenschlüssels umgehend der Jugendstiftung mitzuteilen.

    • Wonach richtet sich die Förderhöhe?

      Jede Schule wird entsprechend dem Zeitumfang der wöchentlich angebotenen Kurse einer Förderkategorie zugeordnet und erhält ein sich daraus ergebendes Grundbudget.

    • Gibt es eine Mindeststundenzahl, die anzubieten ist?

      Ja, um am Jugendbegleiter-Programm teilnehmen zu können, müssen mindestens vier Zeitstunden an Jugendbegleiter-Angeboten pro Woche zur selben Zeit über jeweils ein Schulhalbjahr hinweg stattfinden. Dabei ist es unerheblich, ob für die Angebote eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder nicht.

    • Soll den Jugendbegleiterinnen und -begleitern eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden?

      Über eine Vergütung der eingesetzten Personen entscheidet die örtliche Schulleitung. Der Einsatz als Jugendbegleiterin bzw. -begleiter gilt grundsätzlich als ehrenamtliche Tätigkeit; die Vergütung ist als Entschädigung für den damit verbundenen Zeitaufwand anzusehen. Die Höchstgrenze der Aufwandsentschädigung, die einer ehrenamtlich tätigen Person bezahlt werden darf, ist durch den Übungsleiterfrei­betrag auf 3.000 Euro fixiert. Bis zu dieser Höhe müssen keine Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden. Der Freibetrag bezieht sich auf ein Kalenderjahr und umfasst sämtliche Ehrenämter einer Person.

  • Jugendbegleiter-Angebote

    • Gibt es eine Mindestgruppengröße für Jugendbegleiter-Angebote?

      Ja, an einem Jugendbegleiter-Angebot müssen mindestens fünf Schülerinnen und Schüler teilneh­men. Bei Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) beträgt die Mindest­grup­pen­größe drei Schülerinnen und Schüler. Eine Eins-zu-Eins-Betreuung ist ausgeschlossen.

    • Wie werden Angebote gezählt, die von einem Jugendbegleiter-Team durchgeführt werden?

      Wenn ein Jugendbegleiter-Angebot von einem Team geführt wird und alle Ehrenamtlichen an jedem wöchentlich stattfindenden Termin anwe­send sind, können die Zeitstunden pro Woche in Abhän­gig­keit von der Teilnehmerzahl für jeden Jugendbegleiter und jede Jugendbegleiterin einzeln gezählt werden.
      Beispiel: Das Angebot wird von zwei Jugendbegleitern oder Jugendbegleiterinnen gleichzeitig gelei­tet und hat zehn teilnehmende Schülerinnen und Schüler. Unter der Voraussetzung, dass beide Kursleiter an jedem Termin anwesend sind, kann die Angebotszeit doppelt gezählt werden, da die Mindestgruppengröße zweimal erreicht wird. Bei neun Teilnehmenden könnte die Angebotszeit dagegen nur einmal gezählt werden.  

    • Können Eltern sich darauf verlassen, dass die Angebote regelmäßig stattfinden?

      Ja, die Eltern wie auch die Schule müssen mit dem Angebot der ehrenamtlichen Jugendbegleiterin­nen und -begleiter verlässlich planen können. Verbindlichkeit und Zuverlässigkeit der Ehrenamt­lichen sind ein zentraler Erfolgsfaktor des Programms. Dazu gehört auch, dass Urlaubs- oder Krank­heitsvertretungen in Absprache mit der Schule organisiert werden. Dies kann beispielsweise durch Team- oder Vertretungs­lösungen sichergestellt werden.

    • Dürfen Jugendbegleiter-Angebote auch in den Ferien oder an Samstagen stattfinden?

      Die Bildungsangebote können auch in den Ferienzeiten innerhalb des Förderzeitraums stattfinden. Während der Som­merferien sind keine Angebote möglich, da diese außerhalb des Förderzeitraums liegen. Die Angebote in den übrigen Ferien können zeitlich flexibel gestaltet werden. Sie werden bei der wöchentlichen Stundenzahl der Jugendbegleiter-Angebote aber nicht mitgezählt.
      Während der normalen Unterrichtswochen können an Samstagen keine Angebote stattfinden.

    • Können Jugendbegleiter-Angebote parallel zum Unterricht stattfinden?

      Nein, bei Jugendbegleiter-Angeboten handelt es sich um außerunterrichtliche Bildungsangebote. Der Einsatz von Jugendbegleiterinnen und -begleitern für schulpflichtige Angebote oder als Ersatz für diese (parallel zum Regelunterricht) ist nicht zulässig. Hierzu zählen insbesondere Hohlstunden, die sich durch den Ausfall einer Lehrkraft ergeben oder die lediglich einen Teil der Schülerschaft betreffen, beispielsweise infolge einer Nicht-Teilnahme am Religionsunterricht. In diesen Stunden obliegt der Schule bzw. der Schulleitung die Aufsichtspflicht, die sie selbst ausfüllen muss.

    • Kann die Zeit, die für die Vorbereitung eines Angebots anfällt, über die Aufwandsentschädigung vergütet werden?

      Nein, eine Aufwandsentschädigung kann lediglich entsprechend den tatsächlich geleisteten Be­treuungsstunden im Rahmen eines regelmäßig stattfindenden Angebots gewährt werden. Die Zeit, die über den regulären Angebotstermin hinausgeht (z.B. Vorbereitungszeit, Ausflüge, Besprechun­gen, Infoabende, Fortbildungen) kann nicht vergütet werden. Es wird empfohlen, diesen Aufwand bei der Festlegung der Aufwandsentschädigung pro Stunde mit zu berücksichtigen.

  • Eignung und Rolle der Jugendbegleiterinnen und -begleiter

    • Wer kann Jugendbegleiterin bzw. -begleiter werden?

      Im Jugendbegleiter-Programm können sich Personen ab 14 Jahren in ihrer Freizeit an Schulen enga­gieren. Dazu gehören insbesondere pädagogisch qualifizierte Personen wie etwa ausgebildete Übungs- und Jugendgruppenleiterinnen und -leiter, Schüler- sowie Bürgermentorinnen und -men­to­ren sowie Musikpäda­goginnen und Musikpädagogen, aber auch Fachleute aus der Wirtschaft und qualifizierte Einzelpersonen wie Eltern, Seniorinnen und Senioren oder Engagierte aus Vereinen, Verbänden, Organisationen und Institutionen. Der Einsatz als Jugendbegleiterin bzw. -begleiter kann allerdings nicht im Rahmen einer solchen hauptberuflichen Tätigkeit bzw. einer steuerpflich­tigen Beschäftigung (Minijob, FSJ-Stelle etc.) erfolgen, denn das Jugendbegleiter-Programm ist ein Ehrenamtsprogramm.  

    • Was machen Junior-Jugendbegleiterinnen und -begleiter?

      Als ältere Schülerin bzw. Schüler können sie z.B. jüngeren Schülerinnen und Schülern bei ihren Hausaufgaben helfen, mit ihnen Spiele auf dem Schulhof spielen oder inhaltlich fundierte Angebote in Bereichen wie Sport, Kunst/Kultur, Medien oder auch Musik durchführen. Entsprechende Kursangebote können entweder im Team oder als Einzelperson durchgeführt werden. Im Rahmen einer Teamlösung ist es möglich, die Kursleitung zwischen den beteiligten (Junior-)Jugendbegleiterinnen und -begleitern zu wechseln bzw. rotieren zu lassen.
      Im Übrigen sind Junior-Jugendbegleiterinnen und -begleiter ihren älteren Pendants in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.

    • Wie werde ich Junior-Jugendbegleiterin oder Junior-Jugendbegleiter?

      Interessierte sollten sich zunächst an die jeweilige Schulleitung wenden. Dort kann in Erfahrung gebracht werden, ob aktuell ein entsprechender Bedarf besteht. Falls ja, ist zunächst eine Jugend­begleiter-Vereinbarung von der Schulleitung und der Jugendbegleiterin bzw. -begleiter zu unter­zeichnen. Im Fall von minderjährigen Jugendbegleiterinnen und -begleitern muss außerdem mindestens ein Elternteil mitunterzeichnen.

    • Wie ist die Aufsichtspflicht für Junior-Jugendbegleiterinnen und -Jugendbegleiter im Jugendbegleiter-Programm geregelt?

      Die Schulleitung besitzt das Hausrecht; ihr obliegt somit auch die Durchführung und Einhaltung der Aufsichtspflicht. Für Jugend­­be­gleiterinnen und -begleiter gelten dieselben Regeln zur Aufsichts­pflicht wie für Lehrkräfte. Über diese müssen die (Junior-)Jugendbegleiterinnen und -begleiter zu Beginn ihrer Tätigkeit umfassend aufgeklärt werden. Im Fall von Junior-Jugendbegleitern muss zusätzlich immer eine erwachsene Person in greifbarer Nähe sein, die in einem Notfall sofort hinzugezogen werden kann.

    • Welche Kenntnisse und Fähigkeiten sollten Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter haben?

      Die Tätigkeit als Jugendbegleiterin bzw. -begleiter ist ein anspruchsvolles Ehrenamt und erfordert vielfältige Fähigkeiten. Ob eine Person für diese Aufgabe hinreichend geeignet ist, entscheidet die Schulleitung. Häufig bringen die Jugendbegleiterinnen und -begleiter schon Wissen und Erfah­rungen aus ihrem Beruf oder aus anderen Ehrenämtern mit. Darüber hinaus stehen Programm­mittel für Fortbildungsmaß­nahmen zur Verfügung.

    • Müssen Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter der Schule ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

      Ja. Die Programmschulen müssen durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG sicherstellen, dass keine Personen als Jugendbegleiterin oder Jugendbegleiter einge­setzt werden, deren erweitertes Führungszeugnis Einträge in Übereinstimmung mit den in § 72a SGB VIII genannten Paragrafen aufweist. Für diese Personen ist der Einsatz als Jugendbegleiterin bzw. Jugendbegleiter ausgeschlossen.

      Das erweiterte Führungszeugnis wird bei den entsprechenden kommunalen Stellen bzw. Ämtern von der Person beantragt, für die es ausgestellt werden soll. Ein Musterformular zur Gebührenbe­freiung steht im Service-Bereich der Homepage zum Download bereit. Die Schulleitung protokolliert die Vorlage des Zeugnisses, dessen Ausstellungsdatum sowie den Vermerk, dass die Person nicht wegen einer Straftat nach den in § 72a SGB VIII genannten Paragraphen rechtskräftig verurteilt worden ist. Weitere Information dürfen nicht verarbeitet werden. Das Führungszeugnis verbleibt anschließend beim Inhaber.

      Ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis ist zu Beginn der Tätigkeit und erneut spätestens alle 5 Jahre unaufgefordert von der unterzeichnenden Jugendbegleiterin bzw. dem unterzeichnenden Jugendbegleiter vorzulegen. Sofern gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die ein früheres Einsehen des erweiterten Führungszeugnisses rechtfertigen, ist dies ohne Aufschub zu veranlassen.

    • Benötigen Jugendbegleiterinnen und -begleiter für ihre Tätigkeit an der Schule eine Masernschutzimpfung?

      Ja. Alle Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis über den bestehenden Masernschutz vorlegen. Eine Person, die den angeforderten Nachweis nicht vorlegt, darf in der Schule nicht als Jugendbe­glei­terin oder -begleiter tätig werden (§ 20 Absatz 9 Satz 6 und 7 IfSG). Für jede nachweispflichtige Person ist die Dokumentation so lange aufzubewahren bzw. in die Schülerakte aufzunehmen, bis sie nicht mehr an der Schule tätig ist.

    • Wie kann der erforderliche Nachweis über den bestehenden Masernschutz erbracht werden?

      Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

      1.       Vorlage eines Impfausweises („Impfpass“) oder eines ärztlichen Zeugnisses (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) mit dem Vermerk, dass ein ausreichender Impf­schutz gegen Masern besteht.

      2.       Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.

      3.       Die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betrof­fenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorge­legen hat.

      Das Dokument, mit dem der Nachweis geführt wird (z.B. der Impfpass), wird an der Schule nicht archiviert.
      Zwei unterschiedliche Vorlagen für ein Anschreiben zur Masernschutzimpfung, das von Jugendbe­gleiterinnen und -begleitern verwendet werden kann, finden Sie im Service-Bereich auf der Home­page.

    • Dürfen Lehrkräfte ein Jugendbegleiter-Angebot an der eigenen Schule leiten? Dürfen sie eine Aufwandsentschädigung erhalten?

      Auch Lehrkräfte können in ihrer Freizeit, also vor oder nach ihrer Dienst-/Arbeitszeit, an ihrer Schule ein Jugendbegleiter-Angebot gestalten.
      Sie dürfen allerdings keine Aufwandsentschädigung bekommen, wenn sie an derselben Schule dienstlich bzw. regulär tätig sind und vom Land Baden-Württemberg dafür bezahlt werden. An der eigenen Schule ist ein Einsatz also nur außerhalb des eigenen Deputates und ohne Aufwandsent­schä­digung möglich.
      Davon ausgenommen sind Lehrkräfte in Elternzeit, die während ihrer Elternzeit an der eigenen oder einer anderen Schule ein Jugendbegleiter-Angebot machen. Für sie ist eine Aufwandsentschädigung möglich.

    • Wie lange ist eine Jugendbegleiterin bzw. -begleiter wöchentlich im Einsatz?

      Bei der Zuweisung der Förderkategorien wird in vollen Zeitstunden (60 Minuten) pro Woche ge­rechnet. Ein zeitlicher Mindesteinsatz der Ehrenamtlichen existiert nicht. Die Jugendbegleiter-Angebote können also einen Umfang von 60 Minuten, 45 Minuten oder auch nur 20 Minuten pro Woche haben. Allerdings müssen alle Angebote zusammengerechnet mindestens vier Zeitstunden pro Woche ergeben.

    • Welche Vereinbarungen müssen mit den Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleitern getroffen werden?

      Jede Jugendbegleiterin und jeder Jugendbegleiter muss eine schriftliche Vereinbarung mit der Schullei­tung unterzeichnen. Aus versicherungstechnischen Gründen gilt dies auch dann, wenn der oder die Ehrenamtliche für das Angebot keine Aufwandsentschädigung erhält. Auch mit Jugendbe­gleiterinnen und -begleitern, die ein Angebot im Rahmen einer Kooperation gestalten, müssen neben der Kooperationsvereinbarung mit dem gemeinnützigen außerschulischen Partner eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Vorlagen hierfür finden Sie im Service-Bereich auf der Homepage.

    • Wie findet man Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter in der Region?

      Gehen Sie auf Einzelpersonen im Umfeld der Schule zu oder schreiben Sie Ihre Suche in lokalen Zeitungen aus. Die Jugendstiftung berät Sie gerne bei der Akquise von Ehrenamtlichen und beliefert Sie auf Wunsch auch mit Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit in Form von Flyern und Plakaten. Zudem finden Sie Anregungen in dem Praxishandbuch „Freiwillige gewinnen“. Weitere Informa­tionen sind im Service-Bereich auf der Homepage hinterlegt.

  • Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

    • Wie sind Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter versichert?

      Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter sind über die Unfallkasse Baden-Württemberg gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung dafür ist ihre schriftliche Beauftragung, die durch die Jugend­be­gleiter-Vereinbarung dokumentiert wird. Dies gilt auch bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ohne Aufwandsentschädigung.
      Falls sie keinen anderen Versicherungsschutz besitzen, werden Jugendbegleiterinnen und -begleiter durch die Sammelversicherungsverträge des Landes zur Unfall- und/oder Haftpflicht­versicherung für bürgerschaftlich und ehrenamtlich engagierte Menschen in Baden-Württemberg geschützt.

    • Wie sind Schülerinnen und Schüler bei Jugendbegleiter-Angeboten außerhalb der Schule, z.B. in Betrieben oder im Jugendhaus, versichert?

      Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen des Jugendbegleiter-Angebots auch an außerschulischen Lernorten (z.B. in Betrieben, in Jugendhäusern oder im Wald) gesetzlich unfallversichert. Für weitere Risiken, die nicht durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgedeckt werden, wie Haft­pflicht­risiken oder eigene Sachschäden, besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Haftpflichtrisiken können unter Umständen durch den Abschluss einer privaten Haftpflichtver­sicherung abgesichert werden. Ein entsprechender Versicherungsschutz ist aber keine Teilnahme­voraus­setzung für das Jugendbegleiter-Programm. Die Entscheidung über den Abschluss ent­sprechen­der Haftpflichtversicherungen liegt bei den Eltern.

  • Kooperationsbudget nutzen

    • Wo liegt der Unterschied zwischen Grundbudget und Kooperationsbudget?

      Das Grundbudget kann für die Aufwandsentschädigungen von Jugendbegleiterinnen und -beglei­tern, für die Erstattung von Sachkosten sowie für Fortbildungsmaßnahmen und Koordination ver­wendet werden. Das Kooperationsbudget darf ausschließlich für Aufwandsentschädigungen von Jugendbegleiterinnen und Jugend­begleitern genutzt werden, die im Rahmen einer Kooperation mit außerschulischen gemein­nützigen Vereinen und Organisationen ein Jugendbegleiter-Angebot durchführen. Diese Aufwandsent­schädigungen werden nicht an die Kooperationspartner, sondern immer direkt an die Jugendbegleiterinnen bzw. -begleiter ausgezahlt.
      Falls das Kooperationsbudget nicht ausreicht, können Aufwandsentschädigung für Jugendbeglei­terinnen und -begleiter der gemein­nützigen außerschulischen Partner auch aus dem Grundbudget finan­ziert werden. Dagegen kann das Kooperationsbudget umgekehrt nicht zur Aufstockung des Grundbudgets verwendet werden.

    • Wie viele Kooperationen mit Vereinen braucht eine Schule, um das Kooperationsbudget nutzen zu können? Wie berechnet sich die Höhe des Kooperationsbudgets?

      Sobald mindestens eine Kooperation mit einem außerschulischen gemeinnützigen Verein (i.S.d. §§ 51–68 der Abgabenordnung) besteht, kann das Kooperationsbudget beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Mittel aus dem Kooperationsbudget ist nicht die Anzahl der Kooperationen, sondern die Höhe des Grundbudgets der Schule. Das bedeutet, dass sich das Kooperationsbudget nicht mit dem Abschluss mehrerer Koopera­tionen erhöht.
      Des Weiteren ist zu beachten, dass auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Ehrenamt­lich­keit besteht. Jugendbegleiterinnen und -begleiter eines Kooperationspartners dürfen, wie andere Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter auch, ihre Angebote nicht in der Rolle einer hauptberuflichen Tätigkeit, im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, eines Minijobs oder eines offiziellen Freiwilligendienstes ausführen.

    • Welche Vereinbarungen müssen geschlossen werden?

      Zwischen der Schule und dem außerschulischen gemein­nützigen Verein bzw. der Organisation muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen. Darüber hinaus müssen ebenso Vereinbarungen zwischen der Schulleitung und den einzelnen Jugendbegleiterinnen und -begleitern des Kooperationspartners angefertigt werden. Sie sind Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Ehrenamtlichen. Eine Mustervorlage für die Koopera­tions­vereinbarung und die Jugendbegleiter-Vereinbarung finden Sie im Service-Bereich.

    • Können Koordinationskosten auch aus dem Kooperationsbudget bezahlt werden?

      Nein, zur Finanzierung von Koordinationskosten stehen bis zu 20 Prozent aus dem Grundbudget zur Verfügung. Übernimmt ein Verein sowohl Jugendbegleiter-Angebote als auch organisatorische Auf­gaben, kann er für die organisatorischen Aufgaben im geschilderten Rahmen Mittel aus dem Grund­budget erhalten. Das Kooperationsbudget darf jedoch ausschließlich für Aufwandsent­schädi­gungen von Jugendbe­gleiterinnen und -begleitern genutzt werden, die im Rahmen einer Kooperation mit außerschu­lischen gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen tätig sind.