Förderrichtlinien
Im Jugendbegleiter-Programm des Landes Baden-Württemberg gelten die nachfolgenden Programmrichtlinien. Weitergehende Regelungen finden Sie unter den FAQ.
Jugendbegleiter-Schulen:
- sind öffentliche allgemeinbildende Schulen im Primarbereich oder in Sekundarstufe I.
- oder berufliche Schulen, deren Abschlüsse den Abschlüssen der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen entsprechen, das heißt, die Ausbildungsgänge der zweijährigen Berufsfachschule (2 BFS), des Vorqualifizierungsjahrs Arbeit Beruf (VAB), des Berufseinstiegsjahrs (BEJ) und AV dual.
- haben mindestens vier Zeitstunden Jugendbegleiter-Angebote jede Woche.
- erhalten ein nach Stundenzahl gestaffeltes Förderbudget für Aufwandsentschädigungen, Fortbildungen, Koordination und Sachkosten.
Jugendbegleiter-Angebote:
- sind außerunterrichtliche, inhaltlich angeleitete Bildungsangebote.
- eröffnen neue Horizonte und Kompetenzen.
- werden für mindestens ein Schulhalbjahr regelmäßig wöchentlich zur selben Zeit angeboten (Teamlösungen sind möglich).
- können auch in den Ferienzeiten innerhalb des Förderzeitraums stattfinden. Während der Sommerferien sind keine Angebote möglich, da diese außerhalb des Förderzeitraums liegen.
- Mindestgruppengröße der Angebote: ab fünf Kinder (bei SBBZ drei Kinder).
- Die Angebote sind für die Schülerinnen und Schüler frei wählbar.
Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter:
- sind ehrenamtlich tätige Personen ab 14 Jahren.
- können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
- Mit jedem bzw. jeder Ehrenamtlichen muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
- Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist für alle Ehrenamtlichen ab 14 Jahren verpflichtend.
- Von den Ehrenamtlichen müssen unterschriebene Stundenaufstellungen vorliegen.
Fördermittel:
- Je nach Zeitumfang der wöchentlich stattfindenden Angebotsstunden erhält die teilnehmende Schule ein Grundbudget.
- Zusätzlich zum Grundbudget können Schulen ein Kooperationsbudget beantragen, wenn sie mit mindestens einem außerschulischen, gemeinnützigen Kooperationspartner (i. S. d. §§ 51-68 der Abgabenordnung) kooperieren.
- Es gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg.
- Für Sachkosten laufender Jugendbegleiter-Angebote (Bastelmaterial, Spiele, Sportgeräte etc.) können bis zu 20 Prozent des Grundbudgets genutzt werden.
- Für Fortbildungs- und Koordinierungskosten können bis zu 20 Prozent des Grundbudgets genutzt werden.
Unter Programmkoordination gibt es eine Übersicht über die Budgetstufen und Auszahlungsraten.