Förderrichtlinien

Im Jugendbegleiter-Programm des Landes Baden-Württemberg gelten die nachfolgenden Programmrichtlinien. Weitergehende Regelungen finden Sie unter den FAQ.

Jugendbegleiter-Schulen:

  • sind öffentliche allgemeinbildende Schulen im Primarbereich oder in Sekundarstufe I.
  • oder berufliche Schulen, deren Abschlüsse den Abschlüssen der Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen entsprechen, das heißt, die Ausbildungsgänge der zweijährigen Berufsfachschule (2 BFS), des Vorqualifizierungsjahrs Arbeit Beruf (VAB), des Berufseinstiegsjahrs (BEJ) und AV dual.
  • haben mindestens vier Zeitstunden Jugendbegleiter-Angebote jede Woche.
  • erhalten ein nach Stundenzahl gestaffeltes Förderbudget für Aufwandsentschädigungen, Fortbildungen, Koordination und Sachkosten.

Jugendbegleiter-Angebote:

  • sind außerunterrichtliche, inhaltlich angeleitete Bildungsangebote.
  • eröffnen neue Horizonte und Kompetenzen.
  • werden für mindestens ein Schulhalbjahr regelmäßig wöchentlich zur selben Zeit angeboten (Teamlösungen sind möglich).
  • können auch in den Ferienzeiten innerhalb des Förderzeitraums stattfinden. Während der Som-merferien sind keine Angebote möglich, da diese außerhalb des Förderzeitraums liegen.
  • Mindestgruppengröße der Angebote: ab fünf Kinder (bei SBBZ drei Kinder).
  • Die Angebote sind für die Schülerinnen und Schüler frei wählbar.

Jugendbegleiterinnen und Jugendbegleiter:

  • sind ehrenamtlich tätige Personen ab 14 Jahren.
  • können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
  • Mit jedem bzw. jeder Ehrenamtlichen muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.
  • Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist für alle Ehrenamtlichen ab 14 Jahren verpflichtend.
  • Von den Ehrenamtlichen müssen unterschriebene Stundenaufstellungen vorliegen.

Fördermittel:

  • Je nach Zeitumfang der wöchentlich stattfindenden Angebotsstunden erhält die teilnehmende Schule ein Grundbudget.
  • Zusätzlich zum Grundbudget können Schulen ein Kooperationsbudget beantragen, wenn sie mit mindestens einem außerschulischen, gemeinnützigen Kooperationspartner (i. S. d. §§ 51-68 der Abgabenordnung) kooperieren.
  • Es gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg.
  • Für Sachkosten laufender Jugendbegleiter-Angebote (Bastelmaterial, Spiele, Sportgeräte etc.) können bis zu 20 Prozent des Grundbudgets genutzt werden.
  • Für Fortbildungs- und Koordinierungskosten können bis zu 20 Prozent des Grundbudgets genutzt werden.

Unter Programmkoordination gibt es eine Übersicht über die Budgetstufen und Auszahlungsraten.